Zensus 2011 verfassungsgemäß

Berlin und Hamburg sind mit ihrer Klage gegen den Zensus 2011 gescheitert. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die Volkszählung grundgesetzkonform abgelaufen. Allerdings wurde der Gesetzgeber verpflichte, aufgetretene Mängel beim Zensus 2021 zu beheben.

Der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sieht keinen Anlass für Beanstandungen (Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15). Die aktuellen Einwohnerzahlen sind mit verfassungsgemäßen Methoden bestimmt worden, heißt es im BVerfG-Urteil zum Zensus 2011. Auch andere Staaten setzten auf eine registergestützte Methode. Diese verursache weniger Kosten, erklärte Voßkuhle bei der Urteilsverkündung, und sei zudem "grundrechtsschonender", weil nur noch ein kleiner Teil der Bürger Daten preisgeben müsse.

Die beiden Stadtstaaten sahen sich durch den Zensus 2011 finanziell benachteiligt. Von der Einwohnerzahl hängt beispielsweise ab, wie viel ein Bundesland aus Umsatzsteuer-Einnahmen erhält. Berlin hatte laut der Volkszählung rund 180.000 Einwohner weniger, Hamburg knapp 83.000. Die neue Zählmethode bedeutete dann seit 2012 weniger Geld aus dem Länderfinanzausgleich: 470 bis 490 Millionen Euro pro Jahr für Berlin seit 2012 und 100 Millionen Euro jährlich für Hamburg.

Keine Korrekturen bei finanziellen Zuwendungen

Die Statistiker hatten sich zum ersten Mal vorwiegend auf Meldedaten gestützt und nicht mehr alle Bürger persönlich nach ihren Lebensverhältnissen befragt. Dabei hatte sich herausgestellt, dass in Deutschland rund 1,5 Millionen weniger Menschen leben als angenommen. Berlin und Hamburg sahen sich vor allem dadurch benachteiligt, dass die Daten der größeren Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern nach anderen Methoden bereinigt wurden als die der kleineren.

Vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten hatten außerdem rund 340 Städte und Gemeinden gegen ihre neue Einwohnerzahl Klage erhoben oder Widerspruch eingelegt. Diese Verfahren ruhten bis zur Entscheidung in Karlsruhe.  Die Chancen auf eine Korrektur dürften durch das Urteil stark gesunken sein.

Voßkuhle: "Ausreichende Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten" der Länder

Die Anforderungen des Grundgesetzes an die Feststellung der Einwohnerzahlen sind dem BverfG zufolge aber begrenzt. "Entsprechend weit ist der Gestaltungs-, Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers", so Voßkuhle.

Der Zweite Senat hielt den Organisatoren zugute, dass nahezu alle Bausteine des Verfahrens 2001 zuvor in einem Zensus-Test erprobt worden sind. Außerdem seien die Länder in die Konzeption und Umsetzung der Volkszählung über ihre Statistikbehörden eng eingebunden gewesen, meint der Gerichtspräsident, mit ausreichend "Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten".

Finanzsenatoren setzen auf neue Berechnungsgrundlage

Die letzten Volkszählungen hatte es in der BRD 1987 und in der DDR 1981 gegeben. Seither wurden die Daten fortgeschrieben.

Der wichtigste Punkt für Berlin sei eine andere Berechnungsgrundlage für die Zukunft, sagte Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) vor dem Urteil. Diese würde dann für die nächste Periode bis zum Jahr 2031 gelten.

"Wenn wir da vom Bundesverfassungsgericht Zustimmung ernten, haben wir unser Prozessziel erreicht", so Kollatz. Mit Nachzahlungen rechne er nicht. Bliebe es beim jetzigen Korrekturfaktor für Großstädte, könnte Berlin statistisch noch mehr Einwohner verlieren, mit den entsprechenden Folgen.

Auch der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) erhofft sich durch den Richterspruch in Karlsruhe vor allem eine verbesserte gesetzliche Regelung zur Einwohnerfeststellung. Der Zensus 2021 beruht auf einer EU-Vorgabe.

dpa
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