Wohnungen in Freiburg dürfen zwangsvermietet werden
Geklagt hatte der Eigentümer eines Wohngrundstücks am Rand der Altstadt. Er argumentierte, der Stadt sei es ausschließlich darum gegangen, preisgünstigen Wohnraum im Stadtgebiet zu sichern. Seine Wohnungen fielen jedoch nicht darunter. Mit einer Wohnfläche von rund 120 Quadratmetern seien sie für untere und mittlere Einkommen nicht erschwinglich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten zudem andere Maßnahmen als das Zweckentfremdungsverbot bei der Bekämpfung des Wohnraummangels Vorrang haben.
Gemeinde mit Wohnraummangel
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Freiburg sei zweifellos eine Gemeinde mit Wohnraummangel, und betroffen seien nicht nur preisgünstige Mietwohnungen, heißt es in dem Urteil. Deshalb seien auch teurere Wohnungen nicht vom Zweckentfremdungsverbot auszunehmen. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Stadt dem Wohnraummangel in angemessener Zeit mit anderen Mitteln begegnen könne.
Die Landesregierung hatte 2013 die Grundlage für ein Zweckentfremdungsverbot geschaffen. Kommunen mit Wohnungsmangel können seitdem eine entsprechende Satzung erlassen. In Freiburg gibt es seit Februar 2014 ein Zweckentfremdungsverbot. Eigentümer können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden, wenn sie Wohnungen länger als ein halbes Jahr leer stehen lassen oder Ferienwohnungen daraus machen.
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