Bestellerprinzip ist verfassungsgemäß
Das Bestellerprinzip für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Gesetzgeber bringe die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht werde. Er habe nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestünden und eine Regelung getroffen, die einen angemessenen Ausgleich schaffen soll. Dieser Ausgleich sei durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind.
Maklerprovision: Verfassungsbeschwerde gegen #Bestellerprinzip zurückgewiesen
Click to tweet
Ob durch das Bestellerprinzip Provisionsansprüche gegen Wohnungssuchende auch bei der Mehrfachbeauftragung und der Vorbefassung des Maklers ausgeschlossen sind, müsse die fachgerichtliche Rechtsprechung klären. Aber selbst wenn man hiervon ausgehe, sei das Bestellerprinzip verfassungsgemäß.
Das Bestellerprinzip zwinge Wohnungsmakler auch nicht dazu, ihre Berufstätigkeit derart zu ändern, dass sie ihre Tätigkeit völlig aufgeben und sich eine neue Existenz aufbauen müssten. Makler könnten weiterhin in der Wohnungsvermittlung tätig sein, weil provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung nach wie vor möglich seien. Auch dass die Regelung zwangsläufig zu Einnahmeeinbußen von Maklern führe, stehe deren Angemessenheit nicht entgegen. Diese Belastung sei gerechtfertigt, da Wohnungsvermittler ihre Provision vom Vermieter verlangen könnten.
Makler und Mieter hatten gegen Bestellerprinzip geklagt
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Mietrechtsnovellierungsgesetz hatten zwei Immobilienmakler die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz und ein Wohnungsmieter die Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit gerügt.
Das Bestellerprinzip war zum 01.06.2015 zusammen mit den Vorschriften zur Mietpreisbremse eingeführt worden.
BVerfG Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15 (veröffentlicht am 21.07.2016)
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
8426
-
Neue Pflichten für Energieausweise ab Mai
709
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
6612
-
Gewerbe zu Wohnen wird ab Juli gefördert: die Konditionen
650
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
627
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
515
-
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage
3971
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
2681
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
264
-
Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht
190
-
Vergabebeschleunigungsgesetz: Ziel verfehlt?
23.04.20261
-
Mietrechtliche Fragen bremsen Gebäudemodernisierungsgesetz
23.04.2026
-
Kurzzeitvermietung über Airbnb & Co.: Neue Daten-Regeln
23.04.2026
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
22.04.20266
-
CO2-Kostenaufteilung – Stufenmodell in der Kritik
21.04.20267
-
Neuigkeiten bei der Expo Real 2026
21.04.2026
-
Streit um Mietkaution: Bald online klagen?
20.04.2026
-
Vermieter bleiben auf Galeria-Mieten sitzen
20.04.2026
-
Neue Lobby für serielles Sanieren am Start
17.04.2026
-
Hubertz liebäugelt mit Bundesbaugesellschaft
16.04.20261