BFH: Erbschaftsteuer kann vorläufig ausgesetzt werden

Erben können sich vorläufig von der Erbschaftsteuer befreien lassen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Das liegt dann vor, wenn der Erbe für die fällige Steuer ein geerbtes Haus verkaufen müsste, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über das geltende Erbschaftsteuergesetz müssten die Steuerbescheide auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden, teilte das oberste deutsche Steuergericht am Mittwoch in München mit (Aktenzeichen: II B 46/13).

Voraussetzung dafür ist ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen. Dies liegt nach Auffassung der Richter vor, wenn der Erbe die fällige Steuer nicht aus seinen flüssigen Mitteln zahlen kann, sondern zum Beispiel ein geerbtes Haus verkaufen müsste, um seiner Steuerpflicht nachzukommen. Allerdings müssen die Erben nach Angaben eines Sprechers des Bundesfinanzhofs in diesem Fall sechs Prozent Zinsen pro Jahr für die fällige Erbschaftsteuer zahlen. In den meisten Fällen dürfte die Aussetzung der Steuer daher für die Steuerpflichtigen nicht attraktiv sein, erläuterte er.

Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer-Reformgesetz von 2009 für verfassungswidrig und hat es Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Er stößt sich vor allem an der ungleichen Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Bundesfinanzhof (BFH), Erbschaftsteuer