Umfrage zur Vermittlungsprovision von Verwaltern

Wieviel Provision verlangen Immobilienverwalter für die Vermittlung von Wohnungen zur Vermietung oder zum Verkauf? Dieser Frage geht der DDIV in einer Umfrage nach, die bis Ende Juli läuft.

Immobilienverwalter sind zunehmend auch in der Vermietung und dem Verkauf von Wohnungen aktiv, nicht zuletzt aufgrund des Bestellerprinzips, das seit 1.6.2015 gilt. In einer Umfrage will der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) ermitteln, welche Provisionssätze Verwalter für diese Leistungen aufrufen. Die erhobenen Daten sollen Verwaltern, die die Vermietung und den Verkauf von Wohnungen als zusätzliches Geschäftsfeld erschließen, als Orientierungshilfe für künftige Vermittlungstätigkeiten dienen.

Die Online-Umfrage läuft bis zum 31.7.2018.

Verwalter als Makler – Hintergrundinformationen

Seit 1.6.2015 kommt bei der Vermietung von Wohnraum derjenige für die Provision des Maklers auf, der ihn beauftragt hat (Bestellerprinzip). Im Regelfall ist dies der Vermieter.

Wohnimmobilienverwalter, die bei der Vermittlung tätig sind, können im Gegensatz zum klassischen Makler nur unter bestimmten Umständen eine Provision für ihre Vermittlungstätigkeit verlangen. So kann ein WEG-Verwalter, der als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt wurde, gleichzeitig als Verkaufsmakler für Wohn- oder Teileigentumseinheiten tätig werden. Hängt der Verkauf aber von der Zustimmung des Verwalters ab, muss er den Erwerber klar hierüber aufklären, um seinen Provisionsanspruch aufrecht zu erhalten.

Bei einer reinen WEG-Verwaltung kann der Verwalter des Gemeinschaftseigentums für die Vermittlung eines Mietvertrages eine Provision vom Eigentümer verlangen. Ein Provisionsanspruch ist dem makelnden WEG-Verwalter nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz allerdings dann verwehrt, wenn er gleichzeitig Verwalter des zu vermietenden Sondereigentums ist.

Soll der Verwalter als Makler für die Vermietung von Teileigentum tätig werden, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Eine provisionspflichtige Maklertätigkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter umfassende Vollmacht hat und ohne Rücksprache mit dem Eigentümer handeln kann.