Streitwert der Klage auf Veräußerungszustimmung

Hintergrund: Klage auf Veräußerungszustimmung
Der Eigentümer einer Wohnung wollte diese für einen Preis von 743.500 Euro verkaufen. In der Gemeinschaftsordnung war vorgesehen, dass zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Da der Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung an einen bestimmten Erwerber nicht erteilte, erhoben die Eigentümer Klage. Diese hatte vor dem Landgericht Erfolg. Eine hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück. Schließlich hatte der BGH noch darüber zu entscheiden, ob der Streitwert der Klage nach dem Kaufpreis oder nur einem Bruchteil davon zu bemessen ist.
Entscheidung: Bruchteil des Kaufpreises ist Streitwert
Der Streitwert beträgt 148.700 Euro. Dies entspricht 20 Prozent des Kaufpreises.
In wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen, 49a Abs. 1 Satz 1 GKG. Er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten.
Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, für die Bewertung des Interesses des auf Zustimmung klagenden Eigentümers sei der Verkaufspreis maßgeblich. Dem folgt der BGH nicht, da durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht gänzlich verhindert, sondern nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung oder in einem geringen Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, der in der Regel auf 20 Prozent zu schätzen ist.
(BGH, Beschluss v. 18.1.2018, V ZR 71/17)
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