Streitwert der Klage auf Veräußerungszustimmung
Hintergrund: Klage auf Veräußerungszustimmung
Der Eigentümer einer Wohnung wollte diese für einen Preis von 743.500 Euro verkaufen. In der Gemeinschaftsordnung war vorgesehen, dass zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Da der Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung an einen bestimmten Erwerber nicht erteilte, erhoben die Eigentümer Klage. Diese hatte vor dem Landgericht Erfolg. Eine hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück. Schließlich hatte der BGH noch darüber zu entscheiden, ob der Streitwert der Klage nach dem Kaufpreis oder nur einem Bruchteil davon zu bemessen ist.
Entscheidung: Bruchteil des Kaufpreises ist Streitwert
Der Streitwert beträgt 148.700 Euro. Dies entspricht 20 Prozent des Kaufpreises.
In wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen, 49a Abs. 1 Satz 1 GKG. Er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten.
Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, für die Bewertung des Interesses des auf Zustimmung klagenden Eigentümers sei der Verkaufspreis maßgeblich. Dem folgt der BGH nicht, da durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht gänzlich verhindert, sondern nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung oder in einem geringen Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, der in der Regel auf 20 Prozent zu schätzen ist.
(BGH, Beschluss v. 18.1.2018, V ZR 71/17)
Lesen Sie auch:
BGH: Veräußerungszustimmung überdauert Verwalterwechsel
Verwalterzustimmung zum Verkauf einer Eigentumswohnung
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
895
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
827
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
827
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
670
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
548
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
384
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
364
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
329
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
321
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
3201
-
Versäumte Auskunft an Vormieter schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
-
Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung
24.07.2026
-
BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen
23.07.2026
-
Die Erlaubnis zum Rumspielen
22.07.2026
-
IT-Projekte scheitern oft – diese Fehler sind der Grund
20.07.2026
-
Warum die Provision jetzt zum Risiko wird
20.07.20261