Rechtsmittelbeschwer bei Klage gegen bauliche Veränderung
Hintergrund: Klage gegen bauliche Veränderung
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Reihenhäusern besteht, streiten über die Beseitigung einer baulichen Veränderung. Einige Eigentümer hatten ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft einen gemeinschaftlichen Weg erneuern lassen. Andere Eigentümer klagten daraufhin auf Wiederherstellung des ursprünglichen Weges. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landgericht wies im Berufungsurteil die Klage insgesamt ab und ließ gegen dieses Urteil keine Revision zu.
Die Kläger wollen ihr Ansinnen weiter verfolgen und haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Entscheidung: Der Wertverlust ist maßgeblich
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass ihre Beschwer den Betrag von 20.000 Euro übersteigt.
Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt. Maßgeblich ist insoweit sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Diesen Wertverlust muss der Eigentümer darlegen und glaubhaft machen. Stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen.
An solchen Darlegungen fehlte es im vorliegenden Fall. Die Kläger haben sich nur auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen bezogen. Diese wiederum hat sich an den Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen orientiert, die aber für das Interesse der klagenden Eigentümer am Rückbau nicht maßgeblich sind.
(BGH, Beschluss v. 6.4.2017, V ZR 254/16)
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