Leitsatz

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8

 

Das Problem

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 4 Reihenhäusern. Wohnungseigentümer B lässt die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss erneuern. Wohnungseigentümer K verlangt im Wesentlichen Wiederherstellung des zuvor vorhandenen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung. Das Amtsgericht gibt der Klage teilweise statt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Auf B's Berufung weist das Landgericht die Klage unter Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels insgesamt ab. Dagegen wendet sich K im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unzulässig. K habe nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR übersteige (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Beschwer

  1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde sei der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, müsse der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen wolle.
  2. Maßgeblich sei insoweit sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (Hinweis auf BGH v. 17.11.2016, V ZR 86/16, WuM 2017 S. 62 Rn. 2).
  3. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden sei, bemesse sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleide (Hinweis auf BGH v. 26.9.2013, V ZR 262/12, ZMR 2014 S. 300 Rn. 5 ff.). Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgten, könne das wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen des beklagten Wohnungseigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (Hinweis auf BGH v. 17.11.2016, V ZR 86/16, WuM 2017 S. 62 Rn. 5). Der Wertverlust sei von dem klagenden Wohnungseigentümer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stütze er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, müsse er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichten.
  4. Daran gemessen habe K nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteige. Welchen Wertverlust sein Wohnungseigentum infolge der baulichen Veränderung erleide, und welche Nachteile damit einhergingen, lasse sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie beziehe sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen. Diese sei jedoch an den vom beklagten Wohnungseigentümer zu tragenden Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen ausgerichtet worden.

Der Streitwert

Der Streitwert bemesse sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben seien die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (Hinweis auf BGH v. 17.11.2016, V ZR 86/16, WuM 2017 S. 62 Rn. 5). Das Interesse des B schätze der Senat – der Festsetzung der Vorinstanzen entsprechend – auf 50.000 EUR, das Interesse des K mangels anderer Anhaltspunkte hingegen auf 3.000 EUR. Das Gesamtinteresse der Parteien betrage daher 53.000 EUR, 50 % hiervon seien 26.500 EUR; da das fünffache Klägerinteresse gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Obergrenze bilde, belaufe sich der Streitwert auf 15.000 EUR.

 

Kommentar

Anmerkung
  1. Wird ein Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt oder wird seine Nichtigkeit festgestellt, kann ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Folgenbeseitigung haben. Folgenbeseitigung meint, dass Maßnahmen, die auf einem Beschluss beruhen, wieder rückgängig gemacht werden. In Betracht kommt eine solche Rückgängigmachung zwar nicht für "Gebrauchsbeschlüsse", also solche die regeln, welcher Gebrauch erlaubt/verboten ist, oder für beschlossene Umlageschlüssel. Eine Rückgängigmachung ist aber etwa für eine bauliche Veränderung oder eine Modernisierungsmaßnahme, aber auch infolge eines Beschlusses, auf dem Zahlungsansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseig...

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