Unberechtigter Umbau rechtfertigt Kündigung
Hintergrund
Die Vermieterin eines Einfamilienhauses verlangt von den Mietern Räumung.
In einer Anlage zum Mietvertrag vom 6.7.2009 hatten die Parteien vereinbart, dass die Mieter verschiedene Arbeiten am und im Haus ausführt und die Vermieterin hierfür einen Teil der Kosten übernimmt.
Bei den Arbeiten entfernten die Mieter eine Wand zwischen Bad und Gäste-WC. Dies war nicht von den vereinbarten Arbeiten umfasst. Die Vermieterin forderte die Mieter am 20.5.2010 auf, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dem kamen die Mieter nicht nach. Am 27.7.2010 sprach die Vermieterin daher eine Abmahnung aus. Schließlich kündigte sie am 10.9.2010 das Mietverhältnis.
Entscheidung
Das LG Berlin gibt der Vermieterin Recht. Die Kündigung ist aus § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB als ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Es ist eine schwere Vertragsverletzung, wenn die Mietsache durch die Entfernung einer Wand und die Zusammenlegung von Bad und Gäste-WC in ihrer Substanz verändert wird. Eine Genehmigung der Vermieterin war nicht entbehrlich.
Auch wenn vereinbart war, dass das Bad umgebaut werden soll, ist die Entfernung einer Trennwand und die Zusammenlegung zweier Räume aber in jedem Fall mehr bzw. etwas anderes als der Umbau eines oder beider Räume.
(LG Berlin, Urteil v. 3.9.2012, 67 S 514/11)
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