Mieter muss Kameraattrappe im Hauseingang nicht dulden
Der Vermieter hatte sich dem Wunsch nach Entfernung der Geräte mit dem Argument widersetzt, sie dienten allein der Abschreckung von Straftätern und seien im Übrigen gar nicht funktionsfähig. Deshalb werde das Persönlichkeitsrecht des Mieters auch nicht beeinträchtigt.
Das Gericht sah dies jedoch anders: Die Installation von Kameraattrappen am Hauseingang stelle grundsätzlich einen "Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar". So sei bereits die "mit der Anbringung der Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung" eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher.
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