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Videoüberwachung im Nachbarrecht / 3.2 Abwägung im Einzelfall

Haufe Redaktion
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Liegt keine Einwilligung vor, gilt auch im Mietverhältnis nichts anderes als im Nachbarrecht: Es hat eine strenge und ausführliche Abwägung im Einzelfall zu erfolgen. Eine Videoaufzeichnung ist nur dann zulässig, wenn das Überwachungsinteresse des Observierenden den Schutz der Privatsphäre des Überwachten überwiegt. Dient eine Kamera nur der Vorbeugung, um mögliche Straftaten in der Zukunft aufklären und verhindern zu können, ist eine Überwachung unzulässig.

 
Praxis-Beispiel

Kein vorbeugender Schutz durch Installation einer Kamera

Kommt es in einer größeren Wohnanlage mit mehreren Wohnhäusern immer wieder zu Sachbeschädigungen, Vandalismus und Verunreinigungen, ist der Vermieter nicht berechtigt, im Fahrstuhl eines Gebäudes, das von den Sachbeschädigungen bisher nicht betroffen war, eine Kamera zu installieren. Eine vorbeugende Überwachung ist unzulässig.[1]

Überwachung des Hauseingangsbereichs

Das AG München hat geurteilt, dass die Überwachung des Hauseingangs (außen und/oder innen) eines Wohngebäudes durch eine Kamera – unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolgt – einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Mieter darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhaltet für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass der Vermieter dies jederzeit überwachen und die An- bzw. Abwesenheit des Mieters feststellen kann. Es beinhaltet auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.[2] Eine Videoüberwachung und damit ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mieter kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträ...

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