Vermieter als "Arsch" bezeichnet – Kündigung berechtigt
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Während des sechsjährigen Mietverhältnisses war es zwischen den Parteien zu mehreren Zivilverfahren und Strafanzeigen gekommen.
Am 2.5.2014 beanstandeten die Mieter telefonisch, dass das Wasser im Bad nicht die erforderliche Temperatur erreiche. Als der im selben Haus wohnende Vermieter dies in der Wohnung prüfen wollte, gewährten die Mieter keinen Einlass. Es kam zu einem Wortwechsel. Im Zuge dessen sagte einer der Mieter zum Vermieter "Sie promovierter Arsch".
Am 31.5.2014 kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen der Beleidigung fristlos.
Entscheidung
Das AG München gibt der Räumungsklage statt.
Die vom Mieter gewählte Bezeichnung des Vermieters verletzt die Ehre und geht weit über eine Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus. Dem Vermieter ist es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen, zumal er im selben Haus wohnt und regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind. Zulasten der Mieter berücksichtigte das Gericht auch, dass eine Entschuldigung ausgeblieben war.
Eine Abmahnung vor der Kündigung war entbehrlich, denn die massive Beleidigung hat die Vertrauensgrundlage schwerwiegend erschüttert. Auch eine Abmahnung hätte diese nicht wiederherstellen können.
(AG München, Urteil v. 28.11.2014, 474 C 18543/14)
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