Beleidigung kann Mieter die Wohnung kosten
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von einer Mieterin nach einer Kündigung die Räumung der Wohnung.
Nachdem die Mieterin bereits zuvor Vorwürfe gegen die Vermieterin geäußert hatte, griff sie die Geschäftsführerin der Vermieterin in einem offenen Brief scharf an. Diese sei offenbar nicht in der Lage, Sachverhalte ordnungsgemäß zu klären, sondern ziehe es vor, überhaupt nicht auf an sie persönlich gerichtete Schreiben zu antworten. Stattdessen würden Mitarbeiter auf die Mieter losgelassen, deren Aussehen, Auftreten und fehlende Fachkenntnisse merkwürdig seien und den Schluss auf die Zugehörigkeit zum Rotlichtmilieu oder einer Sekte zuließen.
Nach diesen Äußerungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Entscheidung
Das LG Halle (Saale) gibt der Vermieterin Recht. Die Vermieterin war zwar nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt; die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist aber wirksam.
Unabhängig davon, ob die Äußerungen als Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sind, hat die Mieterin ihre mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.
Mit ihren in dem offenen Brief getätigten Äußerungen hat die Mieterin auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung die Grenzen überschritten, welche auch für eine im Wirtschaftsleben stehende Partei bei ihren Geschäftsbeziehungen dauerhaft hinnehmen muss, ohne die Äußerungen zum Anlass zu nehmen, diese Geschäftsbeziehungen zu beenden. Dies gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass der Gesetzgeber den Mieter gegen Wünsche auf Vertragsauflösung zusätzlich schützt.
Die Vermieterin hat daher ein berechtigtes Interesse, das Mietverhältnis zu beenden.
(LG Halle (Saale), Urteil v. 8.6.2011, 2 S 277/10)
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