Erdgeschoss-Eigentümer kann von Aufzugskosten befreit sein
Hintergrund: Aufzug endet im Erdgeschoss
Eine Wohnungseigentümerin wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung einer Jahresabrechnung, in der sie an den Kosten für die Aufzugswartung beteiligt worden ist. Ihre Wohnung befindet sich im Erdgeschoss.
Der Gemeinschaftsordnung zufolge sind die Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugutekommen, insbesondere die noch an- und einzubauenden Lifte, nur von diesen Wohnungseigentümern zu tragen.
Im Haus wurde ein Aufzug eingebaut, der vom Erdgeschoss in die oberen Stockwerke führt. Der Keller ist mit dem Aufzug nicht erreichbar. Die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung meint, der Aufzug komme ihrer Wohnung nicht zugute, so dass sie der Regelung in der Gemeinschaftsordnung gemäß auch keine Kosten hierfür tragen müsse.
Entscheidung: Mangels Vorteil keine Kostenpflicht
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Die Verteilung der Kosten der Aufzugswartung entspricht nicht der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Vereinbarung und ist daher fehlerhaft.
Die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung kann den Aufzug nicht nutzen, um in ihr Sondereigentum zu gelangen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr der Fahrstuhl zugutekäme und welches Interesse sie an dessen Nutzung haben sollte. Deshalb ist sie nicht an den Kosten für die Aufzugswartung zu beteiligen.
Zwar ist sie als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich auch gemäß § 13 Abs. 1 WEG zur Mitbenutzung des in den oberen Stockwerken befindlichen Gemeinschaftseigentums berechtigt. Dies gilt aber auch für alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft. Würde man auf die Nutzungsberechtigung abstellen, liefe die Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die die Aufzüge ausdrücklich erwähnt, ins Leere.
Die Regelung ist daher so zu verstehen, dass diejenigen Eigentümer von der Tragung der Betriebs- und Instandhaltungskosten eines Aufzugs ausgenommen werden sollen, die mit Hilfe des Aufzugs vom öffentlichen Grund aus weder in die in ihrem Sondereigentum stehenden Räume noch zu Bereichen des Gemeinschaftseigentums gelangen können, die ihnen zur Sondernutzung zugewiesen sind oder an deren Nutzen sie sonst ein durch ihr Wohnungseigentumsrecht begründetes besonderes Interesse haben.
Ein solches besonderes Interesse liegt auch nicht darin, dass die Erdgeschoss-Eigentümer den Aufzug nutzen können, um Bewohner in den oberen Stockwerken zu besuchen, denn dies gilt genauso für die Eigentümer von Wohnungen in anderen Häusern der Gemeinschaft oder Besucher. Dieser Vorteil steht damit in keinem Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsrecht der Erdgeschoss-Eigentümerin.
(LG München I, Urteil v. 11.10.2017, 1 S 18504/16)
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