Berliner Mietspiegel 2017 vom Landgericht gestärkt

Der Berliner Mietspiegel 2017 ist als Schätzgrundlage geeignet, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen, so das LG Berlin. Es sei nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hintergrund: Mieterhöhung für Wohnung in Berlin

Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt vom Mieter, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Gemäß ihrem Mieterhöhungsverlangen soll die Miete für die 94 Quadratmeter große Wohnung von 657 Euro um 45 Euro auf 702 Euro steigen.

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berief sich die Vermieterin auf diverse Wohnungsmieten aus ihrem Bestand beziehungsweise auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten.

Entscheidung: Mietspiegel 2017 reicht als Schätzgrundlage

Das Mieterhöhungsverlangen ist nur in Höhe von 16 Euro monatlich begründet. Eines Sachverständigengutachtens bedarf es für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht, weil das Gericht diese anhand des Berliner Mietspiegels 2017 schätzen kann.

Die Daten aus dem Mietspiegel können als verlässliche Grundlage für eine Schätzung verwendet werden. Für das im Fall maßgebliche Mietspiegelfeld L 2 sind die Daten von knapp 13.200 Wohnungen zugrunde gelegt worden. Das ist ein Vielfaches der mindestens zu fordernden Vergleichswohnungsmieten. Außerdem sind in einem angemessenen Verhältnis die Daten von privaten Vermietern und städtischen Wohnungsbaugesellschaften in den Mietspiegel eingeflossen.

(LG Berlin, Urteil v. 14.2.2018, 64 S 74/17)

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