Berliner Mietspiegel 2015 vom Landgericht bestätigt

Hintergrund: Berliner Vermieter erklären Mieterhöhung
In zwei Verfahren vor dem LG Berlin verlangten die Vermieter von den Mietern jeweils, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Strittig war in beiden Verfahren, ob das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels 2015 schätzen kann oder hierzu ein Sachverständigengutachten einholen muss.
Der Berliner Mietspiegel 2015 war auf Vermieterseite nur vom BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen anerkannt worden, nicht aber von Haus & Grund sowie dem BFW Landesverband Berlin/Brandenburg.
Entscheidung: Mietspiegel 2015 reicht als Schätzgrundlage
In beiden Verfahren schätzte das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels 2015 und hielt es nicht für erforderlich, Sachverständigengutachten einzuholen. Es komme nicht darauf an, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handle. Der Mietspiegel könne jedenfalls als einfacher Mietspiegel als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
Entscheidend für das Gericht war, dass der Berliner Mietspiegel 2015 vom Land Berlin erstellt worden war und von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden ist. Aufgrund dessen spreche die Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Dass nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt hätten, sei unerheblich.
Die Zivilkammer 67 wies in ihrem Urteil darauf hin, dass sich fast alle Zustimmungsklagen, die dem Gericht vorlägen, auf den Mietspiegel stützten. Hierdurch hätten die Vermieter zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schätzungsgrundlage zu akzeptieren.
Die Zivilkammer 18 führte aus, dass die ortsübliche Miete für eine konkrete Wohnung selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden könne. Vielmehr werde auch in einem Sachverständigengutachten nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache Mietspiegel sei ein Indiz, dass die darin angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Bereits die Erhebung der Primärdaten, die dem Mietspiegel 2015 zugrunde liegen, weise eine hohe Qualität auf. Die Vermieterin hatte die Qualität und Richtigkeit der Datenerhebung und -auswertung angezweifelt. Zudem hatte sie eine Liste mit Wohnungen mit höheren Mieten als im Mietspiegel vorgelegt. Dies sah das Gericht als irrelevant an. Aus der Dokumentation zum Mietspiegel 2015 sei erkennbar, dass Mietwerte oberhalb der Spanne erfasst, aber als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspiegelspanne nicht berücksichtigt worden seien.
(LG Berlin, Urteil v. 7.7.2016, 67 S 72/16 und LG Berlin, Urteil v. 9.8.2016, 18 S 111/15)
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