1Sofern nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit das anrechenbare Einkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die Mehrbelastung aus der vertraglich zulässigen Verzinsung für die Dauer von jeweils fünf Jahren auf schriftlichen oder elektronischen[1] Antrag des Darlehensnehmers auf die Kappungsbeträge gemäß § 36 Absatz 1 zu begrenzen. 2Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens. 3Für das Verfahren bei einer Zinssenkung sind die vertraglichen Bestimmungen für Zinssenkungen nach Ablauf von fünf und zehn Jahren seit Bezugsfertigkeit maßgeblich. 4Ausgenommen von der Regelung zur Begrenzung der höheren Verzinsung sind Darlehen gemäß den Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und gemäß den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 29.12.2021.

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