(1) 1Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt für einen

1-Personen-Haushalt 17.000 Euro

2-Personen-Haushalt 20 500 Euro

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 700 Euro.

2Für jedes haushaltsangehörige Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 600 Euro.

 

(2) 1Haushaltsangehörige sind alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. 2Als haushaltsangehörig gelten auch Personen, die alsbald dem Haushalt angehören werden. 3Als nicht mehr haushaltsangehörig gelten Personen, die alsbald aus dem Haushalt ausscheiden werden.

 

(3) Bei der Förderung und Belegung von Wohnraum für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens können von Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

 

(4) 1Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 verändert sich am 1. Januar 2013 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober erhöht oder verringert hat. 2Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 10 Euro aufgerundet und durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bekannt gegeben.

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