(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

 

1.

die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h durchzuführen,

 

2.

sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,

 

3.

zu überwachen, dass

 

a)

die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zur deren Regelung sie berechtigt sind,

 

b)

die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,

 

c)

die Daten nach den §§ 70 bis 76[1] [Bis 24.07.2017: nach § 76] übermittelt und nach § 77 veröffentlicht werden,

 

d)

die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.

 

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

 

1.

zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Datenformaten,

 

1a.

[2]zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,

 

2.

im Anwendungsbereich des § 14 dazu,

 

a)

in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,

 

b)

nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss,

 

c)

welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,

 

d)

[3]in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,

 

3.

zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

 

4.

abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird,

 

5.

[4]zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und 1a[5] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1 und 1a] und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1b[6] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1b] zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

 

a)

zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die Privilegierung des § 61l Absatz 1[7] [Bis 31.12.2017: Absatzes 1] fallen,

 

b)

zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1[8] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1 Satz 1],

 

c)

zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2[9] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1 Satz 2],

 

d)

zu von § 61l Absatz 1a Satz 2[10] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1a Satz 2] abweichenden Saldierungsperioden,

 

e)

auch abweichend von § 61l Absatz 1a Satz 3[11] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1a Satz 3] zu Höchstgrenzen für privilegierte Strommengen,

 

f)

zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61l Absatz 1b Satz 1 Nummer 1[12] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1b Satz 1 Nummer 1] und

 

g)

weitere Anforderungen im Fall, dass der Speicher Strom von mehreren Personen bezieht oder an mehrere Personen liefert einschließlich der Nachweisführung,

 

6[13] [Bis 31.12.2016: 5].

zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,

 

7[14] [Bis 31.12.2016: 6].

zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,

 

8[15] [Bis 31.12.2016: 7].

zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,

 

9[16] [Bis 31.12.2016: 8].

zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,

 

10[17] [Bis 31.12.2016: 9].

abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge