(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1. |
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register, |
2. |
die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind, |
3. |
die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind, |
4. |
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und |
5. |
die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist. |
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