Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokollurteil. Verkündungszeitpunkt. Berufungsverhandlung. Sitzungsprotokoll

 

Leitsatz (amtlich)

a) Auch das sog. Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO muss nicht sogleich im Anschluss an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluss der Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.

b) Bei dem Erlass eines Protokollurteils muss das Sitzungsprotokoll neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.

c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.

 

Normenkette

ZPO § 540 Abs. 1 (2002)

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 04.07.2003)

AG Burgwedel

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover v. 4.7.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit seiner auf die mündliche Verhandlung v. 4.7.2003 ergangenen Entscheidung hat das LG die Berufung der Beklagten gegen ein nach Verkündungsdatum und Aktenzeichen bezeichnetes Urteil des AG B. zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält außer den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Angaben den Vermerk: "Verkündet lt. Protokoll am: 4.7.2003. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle" und die Unterschriften der Richter.

In das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 4.7.2003 hat das LG vor der Wiedergabe der von den Parteien gestellten Anträge Folgendes aufgenommen:

"Die Kammer beabsichtigt gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO am Schluss der Sitzung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Hinweise ein Urteil zu verkünden:

Die Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos. Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass der Anspruch auf Zurückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahres-ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig entfällt, sondern noch - wenn auch nur - das Zurückschneiden des Wachstums der letzten 5 Jahre vor Klageerhebung verlangt werden kann. Das Risiko einer irreversiblen Schädigung besteht beim Zurückschneiden immer und lässt den Anspruch nicht entfallen. Der behauptete Umstand, dass die Verschattung nur geringfügig sei, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass sich auf dem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden".

Nach der Wiedergabe der Anträge ist in dem Protokoll vermerkt, dass die Anwälte zur Sache streitig verhandelt haben. Danach heißt es: "Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. Der Streitwert ..." Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Berufungskammer und - für die Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger - von einer Justizangestellten unterzeichnet.

Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil, die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält das Protokoll nicht.

Mit ihrer von dem LG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist als sog. Protokollurteil verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen aufzuheben.

1. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings der von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluss, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen solle. Das Protokollurteil muss zwar in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich, dass die Verkündung sogleich im Anschluss an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Protokollurteil entschieden wird, geschieht. Möglich ist auch, dass das Berufungsgericht zunächst noch andere Sachen verhandelt und erst nach Wiederaufruf der früher verhandelten Sache die Entscheidung verkündet (Hartmann, NJW 2001, 2577 [2592]; Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rz. 11). Diese Vorgehensweise erfordert allerdings, dass die mündliche Verhandlung vorher nicht geschlossen worden ist, weil anderenfalls die Verkündung nicht mehr in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, erfolgt und einen besonderen Termin zur Verkündung einer Entscheidung erfordert. Insoweit gilt für die Verkündung eines Protokollurteils nichts anderes als für die Verkündung anderer Urteile im Anschluss an die mündliche Verhandlung nach § 310 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO (sog. Stuhlurteil, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310 Rz. 3). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht beachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll, das den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung beweist (§ 165 ZPO), endete diese nach der Verkündung des Beschlusses über den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz. Danach folgen lediglich noch die Unterschriften des Vorsitzenden der Berufungskammer und der Justizangestellten, die das Protokoll hergestellt hat (vgl. § 160a ZPO). Die Verkündung des Berufungsurteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist nicht festgestellt. Auch gibt es kein besonderes Verkündungsprotokoll.

2. Fehlerhaft ist auch, dass das Berufungsgericht die verkündete Entscheidung nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO). Das ist aber bei einem Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO notwendig. Aus dem Protokoll muss sich, ebenso wie bei einem Stuhlurteil, ergeben, ob das Berufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil abgeändert, aufgehoben oder bestätigt hat. Allerdings schafft § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO neben der mit § 540 ZPO allgemein beabsichtigten weit gehenden Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung (BGH, Urt. v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629 = NJW 2003, 1743) in dem besonderen Fall des Protokollurteils eine weitere Vereinfachung. Im Unterschied zu dem Stuhlurteil, das erst später, nämlich vor Ablauf von drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 S. 1 ZPO), braucht das Protokollurteil nach der Verkündung nicht mehr mit Gründen versehen zu werden. Sie werden bereits vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Dieses muss somit - neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO und dem Hinweis auf die erfolgte Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - die Urteilsformel (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 311 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO) und die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO enthalten. Das Urteil selber mit dem dann noch verbleibenden Inhalt gem. § 313 Abs. 1 Nr. 1-4 ZPO und der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 S. 1 ZPO) muss, weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Inhalt des Urteils sind, mit dem Protokoll verbunden werden. Eines ausdrücklichen Hinweises in dem Urteil auf das Protokoll (vgl. OLG Naumburg v. 11.4.2002 - 8 UF 213/01, FamRZ 2003, 48) bedarf es dann nicht; ein solcher Hinweis ersetzt allerdings auch nicht die Verbindung.

3. Das Protokoll enthält auch nicht die nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen.

a) Allerdings fehlt es nicht an den hierzu gehörenden Anträgen (BGH, Urt. v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629 = NJW 2003, 1743; Urt. v. 24.10.2003 - V ZR 424/02, BGHReport 2004, 85 = MDR 2004, 326 = ZfIR 2003, 1049; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, Umdr. S. 5). Sie ergeben sich aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Das genügt bei einem Protokollurteil. Dass hier die Anträge nicht verlesen oder zu Protokoll erklärt, sondern durch Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakten bezeichnete Schriftsätze gestellt worden sind, ändert daran nichts. Diese Verfahrensweise entspricht der nach § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anwendbaren Vorschrift des § 297 Abs. 2 ZPO.

b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Protokoll keine ausreichenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Ein Berufungsgericht kann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstands absehen, wenn das erstinstanzliche Urteil tatsächliche Feststellungen enthält. Aber nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO muss es dann darauf Bezug nehmen und etwaige Änderungen und Ergänzungen, die sich durch zweitinstanzliches Vorbringen der Parteien ergeben haben, darstellen. Das hat das Berufungsgericht hier versäumt. In seinem am Beginn des Verhandlungstermins erteilten Hinweis ist dazu lediglich die Rede davon, dass eine Partei (welche?) behauptet hat, eine Verschattung sei nur geringfügig, und dass sich auf dem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden. Ein Zusammenhang zu dem dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Sach- und Streitstand ergibt sich daraus nicht. Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage (BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = WM 2003, 2424 [2425]; Urt. v. 22.12.2003- VIII ZR 122/03, BGHReport 2004, 474 = Umdr. S. 3). Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO hat insoweit für das Protokollurteil dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach S. 1 in einem später verkündeten Urteil; an ihn sind deshalb inhaltlich keine geringeren Anforderungen zu stellen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rz. 8; Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rz. 11).

c) Schließlich enthält das Berufungsurteil auch keine Begründung für die Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass das Berufungsgericht zwar am Beginn des Verhandlungstermins einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Parteien darüber informiert hat, dass es auf Grund der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ein Protokollurteil erlassen wolle. Dieser Hinweis erfolgte aber, bevor die Parteien ihre Anträge gestellt hatten, und damit vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 137 Abs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob die ursprüngliche Auffassung des Berufungsgerichts auch nach der mündlichen Verhandlung unverändert fortbestand und die Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung war. Bei dem Erlass eines Protokollurteils muss sich jedoch aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung - wie bei jedem Urteil - auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gefällt hat. Das kann nur dadurch erreicht werden, dass die nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO notwendige kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in das Protokoll nach der Wiedergabe der Anträge der Parteien und dem Vermerk, dass streitig verhandelt worden ist, aufgenommen wird. Wenn das Berufungsgericht schon vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und - wie hier - ihnen seine Rechtsauffassung mitteilt, so ist das nicht zu beanstanden. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorteil, dass sie es den Parteien ermöglicht, ihr Prozessverhalten und ihre Anträge dementsprechend anzupassen. Bleibt das Berufungsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung bei seiner Auffassung, muss es dies in dem Protokoll zum Ausdruck bringen.

4. Diesen Anforderungen an ein Protokollurteil (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) entspricht das Berufungsurteil nicht. Der äußeren Form nach stellt es sich allenfalls als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO dar. Aber auch als solches kann es nicht aufrechterhalten werden, weil es entgegen § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht am Beginn des Verhandlungstermins erteilten rechtlichen Hinweises liegt die Annahme nahe, dass es davon ausgegangen ist, dass der Anspruch auf Zurückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig entfalle, sondern das Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werden könne, die der Baum fünf Jahre vor der Erhebung der Klage gehabt habe. Das ist jedoch nicht richtig. In seinem Urteil v. 14.11.2003 (BGH v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHReport 2004, 224) hat der Senat entschieden, dass der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NachbarRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diese auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG grundsätzlich weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden muss. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben.

b) Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der Revisionserwiderung wird das Berufungsgericht auch entscheiden müssen, ob die Beklagten hier ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurückschneiden des Baumes auf eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Höhe trotz des Ablaufs der Frist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG dulden müssen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil v. 14.11.2003 (BGH v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHReport 2004, 224, Umdr. S. 7 f.) ausgeführt, dass das in Betracht kommen kann, wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und das Zurückschneiden dem Eigentümer der Bäume zumutbar ist. Solche, ein Abweichen von der landesrechtlichen Sonderregelung rechtfertigende, Beeinträchtigungen können sich auch aus der Verschattung eines Grundstücks ergeben, die von dem Höhenwachstum von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, herrührt. Ob sie hier, anders als in dem der Senatsentscheidung v. 14.11.2003 (BGH v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHReport 2004, 224, Umdr. S. 7 f.) zu Grunde liegenden Fall, gegeben sind, muss das Berufungsgericht aufklären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128770

BGHZ 2004, 37

BB 2004, 741

NJW 2004, 1666

BGHR 2004, 908

DWW 2004, 126

EBE/BGH 2004, 4

FamRZ 2004, 946

JurBüro 2004, 566

WM 2004, 2131

MDR 2004, 827

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