Leitsatz (amtlich)

Werden die Urteilsgründe in das Protokoll aufgenommen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO), enthält die Urteilsausfertigung statt der Gründe nur einen Hinweis, dass die Gründe nach § 540 ZPO in das Protokoll aufgenommen wurden.

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Aktenzeichen 3 F 130/01)

 

Tenor

Auf Antrag wird das Urteil des AG Zeitz vom 12.10.2001 zu Ziff. 2 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Das AG hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

 

Gründe

Verkürzte Entscheidungsgründe nach § 540 Abs. 1 ZPO:

Das AG hat unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nur auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 13.9.2001 entschieden, obwohl dieser Antrag am 12.9.2001 nicht gestellt war und außerdem erstmals mit dem Schriftsatz eine sachliche Begründung vorgelegt wurde. Übersehen hat das AG auch, dass gem. § 323 ZPO eine Urteilsabänderung zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen zwingend erst ab Rechtshängigkeit für die Zukunft zulässig ist. Der Senat kann nach dem bisherigen Tatsachenvortrag einen Ausschlusstatbestand – ganz oder teilweise – nach § 579 BGB nicht feststellen.

Der Senat weist ergänzend daraufhin, dass eine Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage vom 13.3.2001 nicht feststellbar ist.

b.u.v.

Der Streitwert wird auf 1.369 Euro festgesetzt.

gez. Dr. Friederici gez. Liniger

„Gründe nach § 540 Abs. 1 ZPO sind im Protokoll vom 11.4.2002”.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108782

FamRZ 2003, 48

www.judicialis.de 2002

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