Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen einstweilige Umgangsanordnung im isolierten Sorgerechtsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ergeht in einem isolierten FGG-Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung, ist hiergegen die sofortige Beschwerde zulässig, denn nach § 621g ZPO finden die Vorschriften der §§ 620a ff. ZPO nur entsprechende Anwendung.

 

Normenkette

GG Art. 6, 97 Abs. 1; EMRK Art. 8, 41, 44 Abs. 2, Art. 46, 53; BGB § 1696 Abs. 1; ZPO §§ 620a, 620c, 620g, 621g Sätze 1-2, § 620c Abs. 1, § 621g Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen 5 F 463/02 UG)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1481/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Amtsvormundes und der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des AG - FamG - Wittenberg, - 5 F 463/02 UG, v. 19.3.2004 aufgehoben.

2. Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nach einem Streitwert von 500 Euro dem Kindesvater zur Last.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über das dem Kindesvater im Rahmen eines selbständigen, Anfang Juli 2002 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahrens mittels einstweiliger Anordnung des AG v. 19. März dieses Jahres (Bl. 147/148 Bd. II d.A.) ab dem 7.4. wöchentlich sonnabends von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährte Recht zum Umgang mit dem minderjährigen, am 25.8.1999 in L. nichtehelich geborenen Kind C.F., nachdem zuvor mit Beschluss des AG v. 30.9.2003 (Bl. 9 Sonderheft betr. einstweilige Anordnung zum Umgang) ein diesbezüglicher Antrag des Kindesvaters v. 21.1.2003 abgewiesen worden war.

Einen Tag nach der Geburt gab die leibliche Kindermutter, K. C. F., das Kind zur Adoption frei und erklärte erstmals mit notarieller Urkunde v. 1.11.1999 ihre - zwischenzeitlich (im Hinblick auf § 1750 Abs. 4 S. 2 BGB) am 24.9.2002 wiederholte - Einwilligung zur Adoption durch die Pflegeeltern R. und H. B., bei denen sich das - (gem. § 1751 Abs. 1 S. 2 BGB) kraft Gesetzes unter der Vormundschaft des Jugendamtes stehende - Kind seit dem 29.8.1999 aufhält. Die Einwilligung des Vaters in die Adoption wurde durch Beschluss des VormG Wittenberg v. 28.12.2001 - 14 XVI 16/99, ersetzt, nachdem der Senat durch rechtskräftig gewordenen Beschl. v. 20.6.2001 (OLG Naumburg, Beschl. v. 20.6.2001 - 14 UF 52/01), den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts abgewiesen hatte. Das vom Kindesvater gegen die Entscheidung des VormG beim LG Dessau, - 8 (9) T 47/02, angestrengte Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des 10. Zivilsenats des OLG v. 24.7.2003 - 10 Wx 9/02 bzw. 11/02 (OLG Naumburg v. 24.7.2003 - 10 Wx 9/02, 10 Wx 11/02, OLGReport Naumburg 2004, 29), bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile ebenfalls in der Beschwerdeinstanz beim OLG, (OLG Naumburg v. 9.7.2004 - 14 UF 60/04) anhängigen, neuerlich vom Kindesvater angestrengten Sorgerechtsverfahrens (AG Wittenberg - 5 F 741/02) ausgesetzt worden.

Erst im Oktober 1999 hatte der Kindesvater, infolge vorheriger Trennung von der Kindesmutter, von der Geburt seines Kindes und dessen Adoptionsfreigabe seitens der Mutter erfahren. Die Vaterschaft wurde aufgrund seiner Klage mit sog. Teilurteil des AG Wittenberg v. 20.6.2000, rechtskräftig seit dem 8.8.2000, gerichtlich festgestellt.

Der Beschluss des AG Wittenberg v. 9.3.2001, demzufolge antragsgemäß die elterliche Sorge für den Jungen auf den Kindesvater übertragen worden war, wurde auf Beschwerde des Jugendamtes des Landkreises W. als Amtsvormund durch Beschluss des Senats (OLG Naumburg, Beschl. v. 20.6.2001 - 14 UF 52/01) aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters, ihm die elterliche Sorge zu übertragen, zurückgewiesen. Zugleich wurde von Amts wegen das Umgangsrecht zwischen dem Kindesvater und dem Jungen aus Gründen des Kindeswohls bis zum 30.6.2002 ausgeschlossen.

Eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters wurde vom BVerfG gem. Beschl. v. 31.7.2001 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Demgegenüber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urt. v. 5.2.2004 - 74969/01 (Auszug: Bd. II, Bl. 114-121 d.A., und Bd. III, Bl. 48-49 d.A.), dass sowohl die vom Senat am 20.6.2001 getroffene Sorgerechtsentscheidung als auch der Ausschluss des Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und seinem nichtehelichen Sohn eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle.

Aufgrund dieser Entscheidung hat das AG - FamG - Wittenberg einerseits mit Beschl. v. 19.3.2004 im Parallelverfahren zum Sorgerecht, - 5 F 741/02 SO (Bd. II, Bl. 195 ff. jener Akte), antragsgemäß unter Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Senats v. 20.6.2001 dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht übertragen und andererseits, unter Bezugnahme auf die Gründe des Sorgerechts-Beschlusses und dem angeblich rund zwei Jahre zurückliegenden letzten Umgang zwischen Vater und Sohn, zugleich mit weiterem...

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