(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde, ist die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde insoweit eingeschränkt. 3Die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes sind nicht zu prüfen.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen zehn Werktagen zu prüfen, ob

 

1.

der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,

 

2.

andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und

 

3.

sachverständige Personen heranzuziehen sind. 2Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. 3§ 63 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.5 Die Bauaufsichtsbehörde führt unverzüglich einen Anhörungstermin durch, wenn dies der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient.

 

(3) Typenprüfungen sind nach § 75 zu behandeln.

 

(4) 1Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 vor, wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen. 3Sie ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bescheinigungen zu überprüfen.

 

(5) 1Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein. 2Zu diesem Zweck kann sie der anderen Behörde personenbezogene Daten übermitteln[1] [Bis 28.06.2019: mitteilen], die diese für ihre Entscheidung benötigt. 3Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird; dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf begründeten Antrag der anderen Behörde die Frist verlängert hat. 4Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.

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