(1) Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach den §§ 3 und 17 a Abs. 1 und § 18 Abs. 1[1] [Bis 28.06.2019: § 3] kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

 

1.

die nähere Bestimmung der Anforderungen in den §§ 6 bis 17, 27 bis 49, 52 und 53,

 

2.

den Nachweis der Befähigung der in 17 a Abs. 6 und § 26 Abs. 1[2] [Bis 28.06.2019: § 18 Abs. 5] genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,

 

3.

die Überwachung der Tätigkeiten nach 17 a Abs. 7 und § 26 Abs. 2[3] [Bis 28.06.2019: § 18 Abs. 6]; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 25 Satz 1 Nr. 5[4] [Vom 01.08.2015 bis 28.06.2019: § 26 Satz 1 Nr. 5] festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,

 

4.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 39, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren[5] [Bis 12.02.2021: Verbrennungsmotore] und Verdichter, über die Lagerung von Brennstoffen sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen; dabei können Erleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein für zulässig erklärt und es kann vorgesehen werden, dass für Feuerungsanlagen besonderer Art andere Anforderungen gestellt werden können,

 

5.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung und ihren Betrieb ergeben (§§ 50 und 51) sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen,

 

6.

eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instand gehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen,

 

7.

die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

 

8.

den Nachweis der Befähigung der in Nummer 7 genannten Fachleute,

 

9.

die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen des Rates oder der Kommission, die sich auf Bauarten oder Bauprodukte[6] [Bis 28.06.2019: Bauprodukte oder Bauarten] nach den §§ 17 a bis 26[7] [Bis 28.06.2019: §§ 18 bis 26] beziehen.

 

(2)[8] 1Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

 

1.

Umfang, Inhalt, Zahl und Beschaffenheit der Bauunterlagen sowie die Verwendung von Vordrucken,

 

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

 

3.

die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,

 

4.

das Verfahren im Einzelnen.

2Es kann dabei

 

1.

die Art und Form der Übermittlung sowie weitere Einzelheiten zur Übermittlung,

 

2.

für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren,

 

3.

den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare

vorschreiben.

Bis 12.02.2021:

(2) 1Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1.

Umfang, Inhalt, Zahl und Beschaffenheit der Bauunterlagen sowie die Verwendung von Vordrucken,

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

3.

die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,

4.

das Verfahren im Einzelnen.

2Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

 

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann, hinsichtlich der Nummern 2 und 3 im Einvernehmen mit dem für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung vorschreiben,

 

1.

dass zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern, Unternehmen, sachverständigen Personen oder Behörden erstellte Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen sind,

 

2.

wie das Verfahren für die Eintragung in die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 und § 66 Abs. 6 zu führenden Listen durchzuführen ist und welche Nachweise vorzulegen sind; dabei können auch Regelungen über Gebühren für die Eintragung getroffen werden,

 

3.

dass Personen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 und § 66 Abs. 6 sich einer laufenden Fortbildung unterziehen und ausreichend haftpflichtversichert se...

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