(1) 1Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen[1]. 2Dies gilt entsprechend für die Änderung ihrer Benutzung und ihren Abbruch.

(2)[2]

 

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

 

(2)[3] 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach § 87 a als Verwaltungsvorschrift bekannt; diese sind zu beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf eine Fundstelle verwiesen werden; dazu wird die Anlage zur Verwaltungsvorschrift bei der obersten Bauaufsichtsbehörde geführt und vorgehalten sowie auf der Internetseite des für die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständigen Ministeriums veröffentlicht. 3Die Verwaltungsvorschrift basiert auf einem Muster, das das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht. 4§ 17 a Abs. 2 und § 18 b Abs. 1 sowie § 69 bleiben unberührt.

Bis 28.06.2019:

(3) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführten technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2§ 18 Abs. 3 und die §§ 22 und 69 bleiben unberührt.

(4)[4]

 

(4) Bauprodukte und Bauarten, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

[1] Angefügt durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[2] Abs. 2 gestrichen durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden bis 28.06.2019.
[3] Abs. 2 geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[4] Abs. 4 angefügt durch Drittes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Gestrichen durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden vom 01.08.2015 bis 28.06.2019.

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