(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 19, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 20 oder einer Zustimmung im Einzelfall nach § 21 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung nach § 87 a und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 87 a Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder

 

3.

eine Verordnung nach Absatz 4 es vorsieht.

 

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

 

1.

das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

 

2.

das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87 a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

 

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 18 b bis 26 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

[1] § 18b eingefügt durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.

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