(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 18 b Abs. 1[1] auf [Bis 31.07.2021: schriftlichen] [2] Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für [Bis 28.06.2019: nicht geregelte ] [3]Bauprodukte, wenn bei deren Verwendung die baulichen Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und [Bis 28.06.2019: den Vorschriften ] [4]auf Grund dieses Gesetzes genügen.

 

(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke von der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen oder durch sachverständige Personen oder Stellen, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen sowie Probeausführungen unter Aufsicht der sachverständigen Personen oder Stellen herzustellen. 3§ 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. [5] [Vom 01.08.2015 bis 28.06.2019: 3Das Deutsche Institut für Bautechnik soll den Antrag zurückweisen, wenn er wegen fehlender Angaben oder Unterlagen oder erheblicher Mängel nicht geprüft werden kann.]

 

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Person oder Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

 

(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Sie kann auf in Textform gestellten[6] [Bis 31.07.2021: schriftlichen] Antrag in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

 

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

[1] Eingefügt durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[2] Gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2021.
[3] Gestrichen durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden bis 28.06.2019.
[4] Gestrichen durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden bis 28.06.2019.
[5] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[6] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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