Wissenswertes über die Löschwasserrückhaltung

Bei Brandereignissen fallen bei Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, neben den wassergefährdenden Stoffen selbst auch Verbrennungsrückstände an, die erheblich gewässerschädigender sein können als die ausgetretenen Produkte. Und die meisten Löschschäume und deren Rückstände sind mind. als WGK 1 eingestuft.

Nach § 20 AwSV sind daher alle Anlagen so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie entstehende Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Stoffen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden können.

Die bestehenden 16 Löschwasser-Rückhalte-Richtlinien der Bundesländer gelten dagegen nur für Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In einer Änderungsverordnung zur AwSV sollen praktische Hinweise für alle Anlagen folgen.

Wer benötigt eine Löschwasserrückhaltung?

Ob Unternehmen eine Löschwasserrückhaltung bauen müssen oder nicht, entscheiden die zuständigen Wasserbehörden. Wie groß diese ausfallen muss, entscheiden dagegen die Baurechtsbehörden.

Aktuell gilt: Löschwasser-Rückhaltung ist bei Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe erforderlich, wenn festgelegte Mengenschwellen überschritten werden, und zwar in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse (z.B. Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) Baden-Württemberg):

  • WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder
  • WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
  • WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt

Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammengelagert, so gilt:

  • 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK 2-Stoff und
  • 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff.

Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.

Bei geringeren Lagermengen als oben beschrieben, werden LöRü-Einrichtungen empfohlen, sind jedoch nicht Pflicht.

Grundsätzlich brauchen Unternehmen keine Löschwasserrückhaltung, wenn sie ausnahmslos mit nicht brennbaren Stoffen umgehen, die sich in nicht brennbaren Behältern bzw. Verpackungen befinden. Die bauliche Anlage muss i.W. aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Auf eine Löschmittelrückhaltung kann auch verzichtet werden, wenn der Betrieb Sonderlöschmittel einsetzt, z.B. CO₂- oder Inertgas-Löschanlagen.

Berechnung der Löschwasserrückhaltung

Derzeit gibt es für Anlagen (Ausnahme: L-Anlagen), die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, keine allgemeingültigen amtlichen Regelungen zur Berechnung der erforderlichen Volumina für die Löschwasserrückhaltung. Die Werte werden von der zuständigen Behörde für den Einzelfall festgelegt.

Löschwasserrückhaltung: Hilfen für die Praxis

Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL)) wurde außer Kraft gesetzt und aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB), Anlage 2.2.1.13 gestrichen. Sie kann jedoch – nach Absprache mit der zuständigen Behörde - bis auf weiteres als Berechnungsgrundlage genutzt werden.

Laut LöRüRL Baden-Württemberg gilt:

Beim Lagern von Stoffen der

  • WGK 1: muss das Löschwasser vollständig zurückgehalten werden.
  • WGK 2: Sicherheitszuschlag 50 %.
  • WGK 3: Sicherheitszuschlag 100 %.

Als Praxishilfe kann auch der VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung (Stand: Juli 2017) dienen, der von Fachleuten aus Werkfeuerwehren und dem Gewässerschutz der chemischen Industrie erstellt wurde. Er empfiehlt eine Risikobewertung der erforderlichen Maßnahmen zur Rückhaltung von Löschwasser, um anschließend das erforderliche Volumen für die Rückhaltung von Löschwasser zu ermitteln. Die Forderungen der AwSV wurden dabei berücksichtigt.

Gem. Referentenentwurf soll die neue Anlage 2a zukünftig praktische Hinweise zur Ermittlung der erforderlichen Volumina für die zurückzuhaltenden Flüssigkeiten im Brandfall liefern, nämlich Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe (§ 18 bzw. 49 AwSV), anfallendes Löschwasser in Abhängigkeit von der Brandfläche sowie Niederschlagswasser, wenn Anlagen im Freien liegen. Für Anlagen bis zu einer Masse von 5 t wassergefährdender Stoffe soll jedoch keine Löschwasserrückhaltung erforderlich sein.

Ausblick

Der Referentenentwurf vom 25.11.2019 wird Änderungen bringen, insbesondere soll die bestehende Regelung zur Löschwasserrückhaltung konkretisiert werden. Darüber hinaus müssen einige Verweise wie z.B. chemikalienrechtliche Vorschriften aktualisiert sowie Änderungen in Baurecht und Wasserrecht integriert werden. Wann eine Änderungsverordnung zur AwSV in Kraft tritt, steht derzeit nicht fest.

Schlagworte zum Thema:  Gefahrstoff, Umweltschutz