Zusammenfassung

 
Begriff

Werden im Unternehmen Gefahrstoffe gelagert, so können sie im Brandfall mit dem Löschwasser in die Umwelt (Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer) gelangen, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen mit ausreichendem Fassungsvermögen vorhanden sind.

Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind wesentlicher Teil des Brandschutzes. Ortsfeste Einrichtungen sind Becken, Gruben oder Behälter, Räume, Flächen oder Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen. Mobile Einrichtungen sind Auslaufsperren und Barrierensysteme, sie können auch gegen das Eindringen von Hochwasser verwendet werden.

Rückhalteeinrichtungen müssen mindestens so lange dicht sein, bis das aufgefangene Löschwasser ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

Gefahrstoffe können wassergefährdend sein und werden dann in 3 Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Das erforderliche Fassungsvermögen von Löschwasser-Rückhalteanlagen hängt im Wesentlichen vom Gefährdungspotenzial der gelagerten Stoffe ab.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Folgende Vorschriften sind relevant:

1 Betrieblicher Brandschutz

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Beim Lagern von Gefahrstoffen müssen wirksame Brandschutzmaßnahmen ermittelt und umgesetzt werden. Auch in Sammelstellen und Zwischenlagern für gefährliche Abfälle sind grundsätzlich Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen erforderlich. Bei Bränden wird in den meisten Fällen Wasser als Löschmittel eingesetzt, das Löschwasser kann Gefahrstoffe enthalten und muss bis zu seiner Entsorgung wirksam aufgefangen werden.

Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen gewährleisten den Schutz von Beschäftigten und Umwelt im Brandfall. Sie sind Teil des betrieblichen Brandschutzkonzeptes.

 
Wichtig

Brandschutzbeauftragte

Brandschutzbeauftragte können den Unternehmer beraten und unterstützen. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Im Baurecht kann jedoch eine Bestellung gefordert werden, z. B. in Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten.

Informationen zum Gefährdungspotenzial der gelagerten Gefahrstoffe liefert das Sicherheitsdatenblatt u. a. mit der Wassergefährdungsklasse.

 
Achtung

Länderspezifische Regelungen beachten

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) des Landes Baden-Württemberg, länderspezifische Regelungen sind zu beachten.

2 Lagermengen

Die LöRüRL gilt bei Lagerung folgender Mengen wassergefährdender Stoffe:

  • der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 "schwach wassergefährdend" mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt,
  • der WGK 2 "deutlich wassergefährdend" mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt,
  • der WGK 3 "stark wassergefährdend" mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt.

Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der

  • in Gebäuden von anderen Räumen durch Wände und Decken getrennt oder
  • im Freien durch Abstände oder Wände getrennt ist.

Bei geringeren Lagermengen als oben beschrieben, werden LöRü-Einrichtungen empfohlen, sind jedoch nicht Pflicht.

 
Wichtig

Mengenermittlung bei Lagerung unterschiedlicher Gefährdungsklassen

Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Gefährdungsklassen zusammengelagert, so werden

  • 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK-2 Stoff und
  • 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff

bewertet. Die Mengen einer Gefährdungsklasse sind zu addieren.

3 Dimensionierung von Löschwasser-Rückhalteanlagen

Je größer das Gefährdungspotenzial der gelagerten Gefahrstoffe ist, umso größer muss das Fassungsvermögen der Rückhalteeinrichtungen für Löschwasser bemessen sein.

Beim Lagern von Stoffen der

  • WGK 1: muss das Löschwasser vollständig zurückgehalten werden.
  • WGK 2: Sicherheitszuschlag 50 %.
  • WGK 3: Sicherheitszuschlag 100 %.
 
Praxis-Beispiel

Dimensionierung der Löschwasser-Rückhaltung bei WGK-3-Stoffen

Bei einer Gefährdungssituation durch WGK-3-Stoffe muss ein Rückhaltebecken doppelt soviel Löschwasser fassen können, wie empirisch belegt anfällt.

Parameter zur Ermittlung des zurückzuhaltenden Löschwasser-Volumens sind nach Abschn. 1.3 LöRüRL BW:

  • Art der Feuerwehr: öffentlich oder Werksfeuerwehr,
  • brandschutztechnische Infrastruktur, z. B. Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage,
  • Fläche des Lagerabschnitts,
  • Lagerhöhe, -dichte und -menge,
  • Art des Lagerns: im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in ortsbeweglichen und ortsfesten Behältern.
 
Wichtig

Ausnahmen

Löschwasser-Rückhaltung ist nicht nötig, wenn:

  • die Bauteile des Lagers aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und

    1. im Lager nicht brennbare Stoffe unverpackt sind oder deren Verpackung nicht zur Brandausbreitung beiträgt,
    2. im Lager im Brandfall ausschließlich Sonderlöschmittel ohne Wasserzusatz eingesetzt werden (Absch...

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