1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

 

1.

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),

 

2.

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2)[2] [Bis 28.06.2019: (§ 24 Abs. 2)],

 

3.

Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1)[3] [Bis 28.06.2019: (§ 25 Abs. 1)],

 

4.

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2)[4] [Bis 28.06.2019: (§ 25 Abs. 2)],

 

5.

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 a Abs. 7 und § 26 Abs. 2[5] [Bis 28.06.2019: § 18 Abs. 6] oder

 

6.

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 a Abs. 6 und § 26 Abs. 1[6] [Bis 28.06.2019: § 18 Abs. 5]

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.06.2019.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[4] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[5] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[6] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.

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