(1) Das Herstellerunternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

 

(2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a[2] [Bis 28.06.2019: technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, in der Bauregelliste A], in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 2[3] [Vom 01.08.2015 bis 28.06.2019: § 26 Satz 1 Nr. 2] vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

 

(3)[4] 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

 

(4)[5] Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.06.2019.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[4] Abs. 3 angefügt durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.
[5] Abs. 4 angefügt durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.

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