(1) Dem Herstellerunternehmen ist auf [Bis 31.07.2021: schriftlichen] [3] Antrag ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt[4] [Bis 28.06.2019: Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 26 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt]
1. |
den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2[5] [Bis 28.06.2019: maßgebenden technischen Regeln], der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und |
2. |
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. |
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nr. 4[6] [Vom 01.08.2015 bis 28.06.2019: § 26 Satz 1 Nr. 4] durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2[7] [Bis 28.06.2019: maßgebenden technischen Regeln], der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
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