(1) 1Die Verzinsung nach § 31 ist für vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen (Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen) so zu begrenzen, dass die sich hieraus ergebende Mehrbelastung eine Höchstgrenze von 100 Euro im Monat je Eigentumsmaßnahme nicht übersteigt (Kappungsbetrag 1). 2Wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass das anrechenbare Gesamteinkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 um mindestens 20 Prozent unterschreitet, ist die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung auf Antrag des Darlehensnehmers abweichend von Satz 1 für die Dauer von jeweils drei Jahren auf 0 Euro zu begrenzen (Kappungsbetrag 2). 3Die Bescheinigung erfolgt durch Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform. 4Hierbei ist jeweils von der zuständigen Stelle die Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und die genaue Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze anzugeben. 5Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Leistungsabschnitts, ab dem die Zinsaussetzung beantragt wird. 6Sind mehrere Darlehen bewilligt worden, so dürfen die Kappungsbeträge insgesamt nicht überschritten werden. 7Sofern ein Darlehen im Rahmen der Wohneigentumssicherungshilfe (WESH) bewilligt wurde, ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung so lange auf 0 Euro abzusenken, bis das WESH-Darlehen zurückgezahlt ist.

 

(2) 1Sind Darlehen zur Förderung eines Eigenheims oder einer Kleinsiedlung mit zwei Wohnungen gewährt worden, von denen eine Wohnung vermietet ist, so ist die Zinserhöhung des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 1 zu begrenzen. 2Die Verzinsung des zur Förderung der selbst genutzten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu begrenzen. 3Hierbei ist der Kappungsbetrag 1 anteilig um den Betrag zu mindern, der dem Anteil des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils an dem bzw. den Gesamtdarlehen entspricht.

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