(1) 1Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Absatz 3. 2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

 

(2) 1Jahreseinkommen jeder haushaltsangehörigen Person ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 2Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten und mit negativen Einkünften der zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

(3) 1Zum Jahreseinkommen gehören auch:

 

1.

der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz),

 

2.

Bezüge, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden (§ 22 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) sowie Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

 

3.

die den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa Einkommensteuergesetz) sowie die den Ertragsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb Einkommensteuergesetz),

 

4.

das Arbeitslosengeld 1 (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz),

 

5.

die ausländischen Einkünfte (§ 32b Absatz 1 Nummern 2 und 3 Einkommensteuergesetz) sofern ihre Einkunftsart einer der Einkunftsarten des § 14 Absatz 2 entspricht,

 

6.

der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Einkommensteuergesetz).

2Für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen wird eine Abzugspauschale gewährt. 3Sie entspricht in den Fällen der Nummer 2 und 4 dem Pauschbetrag der Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen der Nummer 5 und 6 dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes.

 

(4) Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht die

 

1.

Ausbildungsvergütung eines Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,

 

2.

Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist.

 

(5) 1Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle und Bewilligungsbehörde entsprechend der mit dem Antrag abzugebenden Einwilligungserklärung des Wohnungssuchenden Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. 2Vor einem Auskunftsersuchen soll den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

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