Weiter liegt nach § 102 Abs. 1 Satz 3 GEG eine unbillige Härte vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Ziele die zur Erreichung dieser Ziele erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen.

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