Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es immer wieder zu Reduzierungen der Gasimportmengen von russischen Lieferanten nach Deutschland. Da die weitere Entwicklung nicht zu prognostizieren ist, hat die Bundesregierung zusätzliche Energieeinsparmaßnahmen in der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (EnSikuMaV)[1] und der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (EnSimiMaV)[2] vorgesehen. Während die Geltungsdauer der EnSikuMaV auf 6 Monate (1.9.2022 bis 28.2.2023) begrenzt war, gilt die EnSimiMaV für 2 Jahre (1.10.2022 bis 30.9.2024).

 
Hinweis

EnSikuMaV bis 15.4.2023 verlängert!

Die Geltungsdauer der EnSikuMaV war ursprünglich auf ein halbes Jahr bis Ende Februar 2023 begrenzt. Aufgrund der anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, wurde die Geltungsdauer um eineinhalb Monate bis zum 15.4.2023 verlängert, um damit weiter einer Gasmangellage vorzubeugen. Der Verlängerung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2023 zugestimmt. In einer zusätzlich gefassten Entschließung fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, die Lage der Gasversorgung auch nach Außerkrafttreten der Verordnung weiter detailliert zu beobachten und die Verordnung bei Bedarf wieder zeitnah in Kraft zu setzen.

Die EnSikuMaV sieht bestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten, öffentlichen Gebäuden und Unternehmen insbesondere in Form des Verbots der Beheizung von privaten nicht gewerblichen Pools (siehe hierzu Energierecht (ZertVerwV), Kap. 5 a. E.), Höchsttemperaturregelungen, Einschränkungen der Beleuchtung von Werbeanlagen und der Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler sowie zur Untersagung des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels vor.

Die EnSimiMaV sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen (siehe hierzu ausführlich Energierecht (ZertVerwV), Kap. 3.2.2) sowie zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen vor.

[1] Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung v. 26.8.2022 (BGBl. I S. 1446), in Kraft ab 1.9.2022, tritt mit Ablauf des 28.2.2023 außer Kraft.
[2] Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung v. 16.9.2022 (BGBl. I S. 1530), in Kraft ab 1.10.2022, tritt mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft.

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