Entscheidend für den Energieverbrauch ist das Nutzerverhalten. Fehlverhalten, wie z. B.

  • falsches Lüften durch Dauerkippstellung der Fenster bei geöffneten Heizkörper-Thermostatventilen,
  • Zustellen von Heizkörpern mit Möbeln,
  • Offenstehenlassen von Türen ungeheizter Räume,
  • Beleuchtung nicht auszuschalten, obwohl niemand im Raum ist oder
  • Elektrogeräte, die selten benutzt werden, im Standby-Modus,

führen zu Energieverschwendung.

Dies ist zwar allgemein bekannt, nicht aber jedem Einzelnen. So haben die Wohnungseigentümer insbesondere keine Beschlusskompetenz, die auf ein bestimmtes Nutzerverhalten oder eine bestimmte Ausstattung der Sondereigentumseinheiten gerichtet ist. Hiermit wäre ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden.

Allerdings kann durch entsprechende Information, verbunden mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass die entsprechenden Maßnahmen direkt mit einer dauerhaften Kosteneinsparung verbunden sind, das Nutzerverhalten positiv beeinflusst werden. So kann z. B. darüber informiert werden, dass insbesondere der Einbau von Selbstschlussarmaturen die Situation verhindern, dass das Zudrehen des Wasserhahns vergessen wird oder durch Spar-Perlatoren an Duschköpfen der Wasserverbrauch erheblich reduziert werden kann.

Regelungen zur Beheizung durch Beschluss

Die Wohnungseigentümer können Regelungen zur Heizperiode beschließen, etwa dass die gemeinschaftliche Heizung in den Sommermonaten abgestellt wird; ebenso können sie einen Beschluss über eine Nachtabsenkung fassen.[1] Auch bezüglich der Verbrauchserfassung kann den Wohnungseigentümern die Pflicht auferlegt werden, Modifikationen von Heizkörpern einer Anzeige- und Genehmigungspflicht zu unterwerfen.[2] Auch im Übrigen können die Wohnungseigentümer Regelungen über Heizkörper treffen, soweit diese die Funktion der gemeinschaftlichen Heizungsanlage sichern oder die Verbrauchserfassung ermöglichen sollen.[3]

Andererseits können die Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Schäden am Gemeinschaftseigentum auch eine Beheizungspflicht unter Festlegung einer bestimmten Mindesttemperatur beschließen.[4]

 

Energiekrise

Infolge der durch den Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise hat der Gesetzgeber kurzfristig reagiert und mit der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)[5] ein zunächst auf 6 Monate begrenztes Sofortprogramm für den Zeitraum zwischen dem 1.9.2022 und 28.2.2023 (Ablauf auf 15.4.2023 verlängert) mit dem Ziel der Energieeinsparung geschaffen. Für den Bereich des Mietrechts sieht § 3 EnSikuMaV die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln vor, die den Mieter von Wohnraum verpflichten, die Wohnung mit bestimmten Mindesttemperaturen beheizen zu müssen, um Substanzschäden zu vermeiden. Für den vorerwähnten Zeitraum sind derartige Klauseln nicht anwendbar. Freilich entbindet die Verordnung die Mieter nicht, den Substanzschutz zu gewährleisten, ihnen soll nur die eigenverantwortliche Entscheidung darüber belassen werden, was als Beheizung hierfür erforderlich ist, ohne einer abstrakt-generellen Bevormundung des Vermieters ausgesetzt zu sein.

Treppenhäuser

Idealerweise werden gemeinschaftliche Treppenhäuser mittels Bewegungsmeldern in angemessenen Beleuchtungsintervallen ausgeleuchtet, sodass das Betätigen von Lichtschaltern, insbesondere um die Beleuchtung wieder auszuschalten, erst gar nicht erforderlich wird. Im Übrigen sollte auch die Beleuchtungsstärke überprüft werden; ggf. können auch überflüssige Leuchten oder Leuchtmittel entfernt werden.

 

Schwimmbäder

Nach § 4 EnSikuMaV ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen Innen- oder Außenpools im Zeitraum zwischen dem 1.9.2022 und 28.2.2023 (Ablauf wurde auf 15.4.2023 verlängert!) einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz in Wohngebäuden und zugehörigen Gärten verboten. Eine Ausnahme gilt nur, in denen die Beheizung der Poolanlage zwingend notwendig ist, z. B. für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden, insbesondere Frostschäden.

[2] AG Berlin-Spandau, Urteil v. 13.12.2011, 70 C 112/12, GrundE 2012 S. 625.
[5] Vom 26.8.2022 (BGBl. I S. 1446), in Kraft ab 1.9.2022; die EnSikuMaV sollte ursprünglich mit Ablauf des 28.2.2023 außer Kraft treten. Diese Frist wurde auf den 15.4.2023 verlängert.

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