Die technischen Mindestanforderungen richten sich nach der LSV in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung hingewiesen.
6.2.2 |
Roaming Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können. Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. OCPP an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein. Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118, zur Integration eines Smart-Meter-Gateways sowie Hard- und/oder Software-seitige Möglichkeiten zur Nachrüstung weiterer Funktionalitäten inklusive des dafür erforderlichen Platzes und/oder Steckplatzes wird erwartet. |
6.2.3 |
Ad-hoc-Laden Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er
Zusätzlich kann die Bezahlung mittels eines gängigen internetbasierten Systems ermöglicht werden, wobei in der Menüführung die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind; dabei muss in den Fällen in Buchstabe b (bargeldloser Zahlungsvorgang) Doppelbuchstabe aa und bb mindestens eine Variante der internetbasierten Bezahlung kostenlos ermöglicht werden. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Sofern ein Betreiber die Stromabgabe ohne Gegenleistung gewährt, müssen die Anforderungen für die Authentifizierung und das vertragsbasierte Laden nicht beachtet werden. Es ist jedoch auch hier für alle Kunden sicherzustellen, dass sie den jeweiligen Ladepunkt auffinden, den dynamischen Belegungsstatus auf einer geeigneten Plattform einsehen und Ladevorgänge starten können. Wird innerhalb der Mindestbetriebsdauer des Ladepunkts eine direkte Gegenleistung erhoben, müssen die technischen Anforderungen bzgl. vertragsbasierten Ladens, Authentifizierung und Roaming aus der vorliegenden Förderrichtlinie erfüllt werden. |
6.2.4 |
Preisangaben Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis etc.), sind diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig. |
6.2.5 |
Technische Anforderungen an den Netzanschluss und Pufferspeicher
Es wird empfohlen, bei der Entscheidung über die Anschlussleistung auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei steigender Nachfrage durch Elektrofahrzeug-Nutzer zu achten. Bei Verwendung eines Pufferspeichers zur Reduzierung der Netzanschlussleistung wird empfohlen, auf eine ausreichende Dimensionierung von Netzanschlussleistung und Speicherkapazität des Pufferspeichers unter Berücksichtigung des zu erwartenden zukünftigen Ladeaufkommens zu achten. |
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