Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von THG-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1 bis 5.4 (Heizungsoptimierung) bei jeweils 300 Euro (brutto).

Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:

  • Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (zum Beispiel Dachgeschossausbau) oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
  • Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung in Anspruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
  • Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden:

  • Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
  • Einzelmaßnahmen im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (zum Beispiel durch einen Dachgeschossausbau) sind förderfähig.
  • Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
  • Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.
 

5.1

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:

 

a)

Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;

 

b)

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;

 

c)

sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

 

5.2

Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter:

 

a)

Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;

 

b)

bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes ("Efficiency Smart Home") oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe h;

 

c)

bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;

 

d)

bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung;

 

e)

bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
 

5.3

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von e...

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