Das öffentliche Recht regelt in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen Anforderungen an die Sicherheit und Beschaffenheit von Gebäuden und gebäudespezifischen Anlagen. Die Pflichten werden nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen und damit vom Verwalter, der als deren Organ diese Pflichten zu erfüllen hat.

 

Verwalter als Adressat von Bußgeldbescheiden

Verstöße gegen Pflichten der vorgenannten Regelwerke stellen in aller Regel bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Der Verwalter kann entweder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG oder als Beteiligter gemäß § 14 OWiG Adressat eines Bußgeldbescheids sein.

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