Information über die Qualität des Trinkwassers
Die Verwaltung hat als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 45 Abs. 1 TrinkwV den Wohnungseigentümern und/oder Drittnutzern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers schriftlich oder durch Aushang zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen nach der TrinkwV.
Information über Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Zu den zu übermittelnden Informationen gehören aber auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden.
Pflicht zu unverzüglicher Bekanntgabe
Neben den vorgenannten Informationen besteht die Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe
- von Ergebnissen der Untersuchungen des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Abs. 1 TrinkwV, sofern entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden,
- der Gebühren und des Preises des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
- der abgenommenen Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum,
- der von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommenen Wassermenge,
- der Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 TrinkwV und
- der Pflicht zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17 Abs. 1 TrinkwV und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu untersuchen.
Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher
Die Verwaltungen müssen im Übrigen gem. § 46 TrinkwV die Verbraucher über eine Internetseite in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über bestimmte Punkte informieren.
Information bei Überschreitungen
Ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an, so treffen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach einer Erörterung mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde gem. § 52 TrinkwV weitere Informationspflichten.
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