3.2.1 Überblick

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte verwendet werden, die den Bestimmungen des MessEG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG hat, wer ein Messgerät "verwendet", sicherzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG – d. h. die in der MessEV festgelegten Anforderungen – während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, erfüllt sind.[1]

Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG hat, wer ein Messgerät verwendet, ferner sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Abs. 1 MessEG nicht ungeeicht verwendet wird.

 

Eichfristen

Die Eichfristen bestimmt die Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV:

  • Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen sind danach grundsätzlich alle 6 Jahre zu eichen.
  • Für Wasserzähler für Warmwasser gilt nichts anderes.
  • Auch Wärmezähler und Kältezähler oder Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme sind alle 6 Jahre zu eichen.

Pflichten der Verwaltung

Die Verwaltung ist als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, diese Fristen in Bezug auf die im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Verwaltungsvermögen stehenden Zähler zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen.[2] Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Messdienstleister einen Wartungsvertrag geschlossen, gehört es zu den Aufgaben der Verwaltung, dessen Arbeiten stichprobenartig zu kontrollieren. Ferner müssen den Wohnungseigentümern Hinweise auf den Ablauf eines Messdienstvertrags gegeben werden.

Die Verwaltung muss außerdem die Vertragskonditionen der Messdienstverträge überprüfen und Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung beachten. Nur dann, wenn ein Zähler im Sondereigentum steht, ist der entsprechende Wohnungseigentümer als Sondereigentümer verpflichtet.

Pflichten des Messdienstleisters

Neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ein Messdienstleister verpflichtet sein, die Eichfristen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass dem MessEG genügt wird. Dies ist dann der Fall,

  1. wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese Pflicht auf den Messdienstleister übertragen hat und
  2. wenn die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters verbleiben und er mit dem Grundstückseigentümer z. B. ein umfassendes "Dienstleistungspaket" vertraglich vereinbart, das den Zweck hat, dem Eigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister zu übertragen bzw. ihm zu belassen.[3]
[1] VGH Mannheim, Urteil v. 29.9.2020, 1 S 2999/19, DÖV 2021 S. 44.
[2] Hügel/Elzer, WEG, § 27 Rn. 109.
[3] VGH Mannheim, Urteil v. 29.9.2020, 1 S 2999/19, DÖV 2021 S. 44; vgl. ferner OVG Münster, Urteil v. 6.6.2019, 4 A 804/16, DVBl 2020 S. 223.

3.2.2 Neueichung oder Austausch

Ist die Eichfrist abgelaufen – oder droht der Ablauf – können die betroffenen Messgeräte neu geeicht werden. In den meisten Fällen wird anstelle der Nacheichung allerdings ein neues geeichtes Messgerät installiert, da Ausbau, Nacheichung und Wiedereinbau einen höheren Kostenaufwand verursachen als der Einbau neuer Geräte.

 

Untergeordnete Maßnahme

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann die Verwaltung grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Maßnahmen selbst treffen – ohne die Wohnungseigentümer einzubeziehen.[1] Die Wohnungseigentümer können beispielsweise den Austausch der Messgeräte aber auch beschließen.

[1] Hügel/Elzer, WEG, § 27 Rn. 29.

3.2.3 Anzeigepflichten

Neue und erneuerte Messgeräte, die dem MessEG unterfallen, sind nach § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MessEG grundsätzlich spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. Die Anzeige schuldet, wer neue oder erneuerte Messgeräte i. S. v. § 3 Nr. 22 MessEG "verwendet"[1] oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten "erfasst".

 

Messgeräte und deren Verwender

  • Versorgungsmessgeräte

    Bei Versorgungsmessgeräten, beispielsweise Gas-, Elektrizitäts- und Hauswasserzählern am Hausanschluss, ist der Messstellenbetreiber i. S. v. § 3 Nr. 22 MessEG der Verwender.[2]

  • Unterverteilzähler

    Bei Kaltwasser-, Warmwasser und Wärmezählern (Unterverteilzählern) ist hingegen zu unterscheiden:

    • In einer Wohnungseigentumsanlage ist entsprechend § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der "Verwender" für die Unterverteilzähler, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
    • Bei Unterverteilzählern, die im Sondereigentum stehen, ist der Wohnungseigentümer als Sondereigentümer der Verwender.
    • Gibt es einen Servicevertrag, ist auch der "Dritte" zur Anzeige verpflichtet, wenn er Messwerte von Messgeräten erfasst, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder ein Wohnungseigentümer verwendet.[3]

    Leasing oder Miete

    Werden die Messgeräte nur gemietet oder geleast, ist vorstellbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht der Verwender ist.[4] Dies ist der Fall, wenn sich der Dritte vert...

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