(1) 1Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.

 

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

 

1.

die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

 

2.

die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3[1] [Bis 14.06.2021: § 41 Nummer 3] enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),

 

3.

das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,

 

4.

Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6[2] [Bis 14.06.2021: § 41 Nummer 6] bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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