Im Allgemeinen beschränkt sich die Streupflicht für einen Parkplatz auf die verkehrswesentlichen Flächen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die einzelnen Parkbuchten jeweils zu streuen und zu räumen. Dies ist unzumutbar und für einen Verkehrssicherungspflichtigen bei der Situation auf einem Parkplatz auch nicht möglich. Der sichere Weg zum Ausgang aus dem Parkplatz kann auch der Fahrweg für die Kraftfahrzeuge sein.[1] Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.[2]

Gebührenpflichtiger Parkplatz

Auch auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz kann und darf der Nutzer von Rechts wegen nicht erwarten, dass der Unternehmer die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren vollständig beseitigt bzw. auch nur beseitigen kann. Vielmehr muss sich auch dort der Nutzer primär selbst vorsehen, zumal ein Parkplatz wegen der geparkten Autos ersichtlich nur bedingt abstreubar ist.[3]

Allerdings: Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung er Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schilds mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen.[4]

[1] OLG München, Beschluss v. 14.7.2008, 1 U 1648/08, BeckRS 2008, 14156.
[4] OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.9.2004, 7 U 94/03, MDR 2005 S. 449 (Bahnhofsvorplatz).

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