Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflichten: Umfang der Streupflicht auf einem Parkplatz

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einem Parkplatz, auch weil dieser wegen der geparkten Autos nur bedingt abstreubar ist, darf der Nutzer von vornherein nicht den Sicherheitsstandard wie auf einem Gehweg erwarten. Im Übrigen fallen die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren primär in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers und nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 30.05.2012; Aktenzeichen 1 U 1732/12)

LG München II (Beschluss vom 13.04.2012; Aktenzeichen 12 O 4390/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München II vom 13.4.2012 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss und das Urteil des LG München II vom 13.4.2012 sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten.

2. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.5.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Klägerin vom 6.6.2012 veranlasst keine andere Einschätzung:

Zwar kann die Gebührenpflichtigkeit eines Parkplatzes ein erhöhtes Anforderungsprofil an den Verkehrssicherungspflichtigen begründen. Der Senat hält jedoch auch in Anbetracht dieses Umstandes daran fest, dass es die Beklagte in Anbetracht des trockenen Wetters mit einem morgendlichen Streuen des Parkplatzes bewenden lassen durfte.

Auch auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz kann und darf der Nutzer von Rechts wegen nicht erwarten, dass der Unternehmer die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren vollständig beseitigt bzw. auch nur beseitigen kann. Vielmehr muss sich auch dort der Nutzer primär selbst vorsehen, zumal, wie schon im Senatsbeschluss vom 30.5.2012 erwähnt, ein Parkplatz wegen der geparkten Autos ersichtlich nur bedingt suffizient abstreubar ist.

II.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3499873

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