Zusammenfassung

 
Überblick

Der Betreiber eines öffentlichen Parkplatzes trägt die Verkehrssicherungspflicht für dieses Grundstück. Zu hohe Bordsteinkanten, Polleranlagen und mangelhafter Winterdienst sind häufige Ärgernisse. Bei Tiefgaragen sorgen vor allem die Durchfahrtshöhe sowie die Garagentore an der Ein- und Ausfahrt für Streit.

1 Parkplätze

1.1 Grundsatz

Grundsätzlich sind Parkplätze wie die übrigen Straßenteile zu sichern. Der zu sichernde Bereich beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege. Er umfasst auch "Zubehör" wie Beleuchtungseinrichtungen. Das an die Parkfläche angrenzende Gelände, etwa steil abfallende Böschungen und Abhänge, ist jedoch nur zu sichern, wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne Weiteres beherrschbare Gefahren ergeben.[1]

Wer mit besonders ausgestatteten Kraftfahrzeugen unterwegs ist, muss diesen Besonderheiten durch erhöhte Vorsicht selbst Rechnung tragen. Dies gilt vor allem für übergroße, aber auch für tiefergelegte Fahrzeuge.[2]

[1] OLG Saarbrücken, Urteil v. 9 9.2008, 4 U 114/08, NJW-RR 2009 S. 97.

1.2 Besondere Hindernisse

Bei der Gestaltung eines Parkplatzes dürfen keine überraschenden "Hindernisse" eingebaut werden. Begründet die Höhe der Begrenzung einer Parkfläche die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Ein 18 cm hoher Bordstein stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.[1]

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ferner vor bei 5 – 8 cm tiefen Mulden auf einem öffentlichen Parkplatz.[2] Der Parkplatzbetreiber ist auch nicht verpflichtet, für eine Niveauangleichung des an die Parktasche angrenzenden Bordsteins bzw. der davor befindlichen Naturpflasterrinne zu sorgen.[3] Andererseits trifft denjenigen, der einen Parkplatz eröffnet, eine Verkehrssicherungspflicht, um ein Abrutschen in eine an den Parkplatz angrenzende Vertiefung zu verhindern.[4]

[2] LG Bonn, Urteil v. 8.11.2006, 1 O 195/06, NJW-RR 2007 S. 969.
[4] AG Wiesbaden, Urteil v. 1. 3. 2013, 92 C 4169/12, NJOZ 2013 S. 1137.

1.3 Supermarktparkplätze

1.3.1 Beleuchtung

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, dass der Betreiber des Parkplatzes für eine ausreichende Beleuchtung sorgt. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung läge dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Unebenheit auf einem Parkplatz wegen unzulänglicher Beleuchtung nur schwer zu erkennen wäre.[1]

[1] BGH, Urteil v. 20.11.1984, VI ZR 169/83, NJW 1985 S. 482, 483; ferner OLG Hamm, Urteil v. 22.3.2004 13 U 198/03, juris.

1.3.2 Einkaufswagen

Rollt ein Einkaufswagen gegen einen auf einem Kundenparkplatz abgestellten Pkw, so besteht für den Warenhausbetreiber keine Haftung, wenn er Personal mit der Überwachung des Parkplatzes und der Zurückbeschaffung stehen gelassener Einkaufswagen beschäftigt.[1]

Allerdings muss der Betreiber dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen auch nach Geschäftsschluss sicher abgestellt werden. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung.[2]

Es kann nicht verlangt werden, dass alle Einkaufswagen mit einer automatischen Bremsvorrichtung ausgestattet werden müssten.[3]

[1] AG Grevenbroich, Urteil v. 30.1.1989, 11 C 516/88, juris.
[3] LG Bielefeld, Urteil v. 23.10.2014, 2 O 44/14, juris; eingehend hierzu Müller/Rebler, MDR 2019, S. 1221.

1.3.3 Bodensensoren

Mit dem Einsatz von Bodensensoren soll die Parkraumüberwachung vereinfacht und die Ahndung von Parkverstößen erleichtert werden. Mit deren Hilfe sollen Parksünder digital identifiziert und Parkscheiben überflüssig werden. Liegt eine Überschreitung der Parkdauer vor, setzt das System ein entsprechendes Signal ab. Die Sensoren werden auf jedem zu überwachenden Stellplatz befestigt und teilweise mit dem Boden fest verbunden (durch Bohren, Fräsen, Kleben).

Allerdings bilden die Sensoren nach ihrer Anbringung keine vollständig ebene Fläche mit dem Parkplatz. Teilweise sind die Sensoren bis zu 4 cm hoch und können für Nutzer zu einer Stolperfalle werden. Unklar ist, wer für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen hat: der Grundstückseigentümer oder der Parkplatzbetreiber. Eine entsprechende vertragliche Regelung ist zu empfehlen.[1]

[1] Näher dazu Quad/Keilholz, NJW 2020, S. 270, 271.

1.4 Polleranlagen

Parkplätze sind mitunter durch Poller (versenkbare Straßensperren) begrenzt. Das Betreiben einer solchen Polleranlage bringt wegen der damit verbundenen Gefahren besondere Verkehrssicherungspflichten mit sich. Dem Betreiber obliegt es deshalb, einen hinreichend sicheren Zustand durch geeignete und objektiv zumutbare Vorkehrungen zu schaffen, um Gefahren tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgem...

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