Kundenparkplatz

  • Der Kundenparkplatz eines Einkaufsmarkts ist nach nächtlichem gefrierendem Regen noch vor Geschäftseröffnung intensiv auf Eisstellen zu überprüfen und durch Streugut abzustumpfen.[1]
  • Allerdings ist der Betreiber nicht verpflichtet, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Markts den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen, wenn der Parkplatz nicht nur von Kunden, sondern auch von Anwohnern genutzt wird, die ihre Fahrzeuge dort – auch über Nacht – abstellen. Es stellt auch keine Verletzung der Verkehrssicherheit dar, wenn auf einer großen Parkfläche, auf der ein ständiger Fahrzeugwechsel stattfindet, zwischen parkenden Fahrzeugen nicht gestreut wird, weil ein maschinelles Streuen dort nicht möglich ist.[2]
  • Nach mitunter vertretener Meinung kommt zwischen dem Betreiber des Einkaufsmarkts und dem Benutzer eines hierzu gehörenden Kundenparkplatzes ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande, sobald sich der Benutzer mit Kaufabsicht auf den Kundenparkplatz begibt.[3] Es gelten strengere Anforderungen. Insbesondere finden die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen keine Anwendung.[4]
  • Nach anderer Auffassung bestehen keine erhöhten Anforderungen: So muss der Parkplatz einer Sparkasse nicht umfassend schnee- und eisfrei sein.[5]
  • Der Betreiber eines Supermarkts haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne auf dem Parkplatz. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.[6]
  • Wenn sich die örtlichen Verhältnisse auf privaten Parkplätzen nicht von denen auf öffentlichen Parkplätzen unterscheiden, besteht die Streupflicht dort in demselben Umfang. Es ist nicht überall zu streuen; Benutzer müssen sich darauf einstellen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und zwischen den Fahrzeugen muss regelmäßig nicht gestreut werden.[7]

Behördenparkplatz

Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich ein Benutzer des Parkplatzes auf witterungsbedingte Glätte einstellen.[8]

Betriebsparkplatz

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine gefahrlose Benutzung des zur Verfügung gestellten Betriebsparkplatzes zu ermöglichen. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht genügt es grundsätzlich, gefahrlos benutzbare Zu- und Abgangswege bei Schnee- und Eisglätte durch Streuen zu schaffen: Das Abstreuen des gesamten Parkplatzes kann nicht verlangt werden.[9]

Wohnanlage

Parkflächen, die von den Mietern einer Wohnanlage gequert werden müssen, um zu den Wohnungen zu gelangen, brauchen nicht über die dazu notwendige Verbindung zu den Wohnungen hinaus abgestreut zu werden.[10]

Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, auf winterliche Glätte zu achten und etwaigen Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu begegnen (etwa durch geeignetes Schuhwerk).[11] Etwas anderes soll jedenfalls für Schneelawinen gelten: Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten Parkplätzen abgestellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.[12]

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.9.1999, 22 U 53/99, VersR 2000 S. 1381 = NJW-RR 2000 S. 696.
[2] BGH, Urteil v. 2.7.2019, VI ZR 184/18, NJW-RR 2019 S. 1304.
[3] OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.4.2012, 7 U 254/10, juris; OLG Saarbrücken, Urteil v. 18.10.2011, 4 U 400/10, NJW-RR 2012 S. 152; , BeckRS 2014, 05090 m. w. N.
[4] AG Bad Segeberg, a. a. O.
[7] OLG Schleswig, Urteil v. 17.4.2018, 11 U 67/17, BeckRS 2018, 11038, bestätigt durch BGH, Urteil v. 2.7.2019, VI ZR 184/18, NJW-RR 2019 S. 1304.
[9] OLG Celle, Urteil v. 23.7.1999, 9 U 313/98, MDR 1999 S. 1327.

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