Leitsatz (amtlich)

Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich ein Benutzer des Parkplatzes auf witterungsbedingte Glätte einstellen.

 

Normenkette

BGB §§ 839, 823; BayStrWG Art. 6

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 O 6449/12)

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 15.11.2012 - 4 O 6449/12, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

II. Die Klägerin hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des LG begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen, weil dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Dieser Bewertung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung vorgebrachten Argumente an.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des LG noch Folgendes auszuführen:

1.) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber dem beklagten Landkreis, da es sich bei dem Behördenparkplatz des Landratsamtes jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelt. Ein öffentlicher Parkplatz setzt ebenso wie eine öffentliche Straße gem. Art. 6 BayStrWG eine entsprechende Widmung voraus. Ein förmliches Widmungsverfahren, das den Parkplatz ausdrücklich als öffentlichen Parkplatz deklariert hätte, wird von den Parteien nicht vorgetragen. Eine konkludente Widmung des Parklatzes als öffentlicher Parkplatz scheidet jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten des Landratsamtes aus, da der Beklagte durch die Beschilderung sowohl die Funktion des Parkplatzes als Behördenparkplatz als auch die Öffnungszeiten der Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht hat (beschränkte Verkehrseröffnung, vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1984, NJW 1985, 1078; BGH, Urt. v. 1.10.1968, VersR 1969, 37; OLG Hamm, Urt. v. 10.2.1992, VersR 1993, 491). Dass es sich bei dem Platz um einen Parkplatz für Besucher des Landratsamtes handelt, war der Klägerin nach ihren Angaben auch bekannt.

2.) Dennoch ist der Beklagte als Eigentümer des Geländes gem. § 823 Abs. 1 BGB verkehrssicherungspflichtig, da er zumindest zugelassen und geduldet hat, dass der Platz auch außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde von Besuchern der Stadt als Parkplatz genutzt wird. Die Zulassung oder auch nur die Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem privaten Grundstück verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (vgl. OLG Jena, Urt. v. 12.10.2005, MDR 2006, 514; OLG Oldenburg NJW 1989, 305 f.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine potentielle Gefahrenquelle schafft oder auch nur andauern lässt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Nutzer zu treffen hat. Der Beklagte bzw. seine Organe hatten im vorliegenden Fall Kenntnis von der Nutzung des Platzes als Parkplatz am Wochenende.

Diese aus dem Eigentum resultierende Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte nicht verletzt.

Für die Klägerin war durch die Parkplatzbeschilderung ersichtlich, dass die Zulassung privaten Verkehrs auf dem Platz nur eine eingeschränkte sein konnte. In diesem Fall dürfen keine allzu hohen Anforderungen an den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Deren Umfang bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Benutzer muss die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich darbieten und sich ihnen anpassen. Mit typischen Gefahrenquellen muss er rechnen. Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Brandenburg, Ur...

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