Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 9 O 330/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen III ZR 163/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 26.10.2006 (Az. 9 O 330/06) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.800 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin macht einen Maklerprovisionsanspruch gegen die Beklagte geltend.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Maklervertrag sei zustande gekommen. Auch sei der Nachweis der Klägerin für den nachfolgenden Erwerb der Beklagten und ihres Bruders und der Schwägerin kausal gewesen, was sich schon aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ergebe. Wirtschaftliche Identität liege vor. Aus den Umständen ergebe sich, dass die teilweise Personenverschiedenheit vorliegend ebenso unschädlich sei wie die Tatsache, dass das Objekt nicht als 2-Familien-Hausgrundstück, sondern in Form von Wohnungseigentum durch die Beklagte und deren Bruder/Schwägerin erworben worden sei. Die Klägerin sei daher aus dem vollen Kaufpreis provisionspflichtig.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Berufung hält das Urteil aus folgenden Gründen für fehlerhaft:

Zu Unrecht habe das LG dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte ihre Erwerbsabsicht nach der Besichtigung vollständig aufgegeben habe. Zum Abschluss des Kaufvertrages sei es nur aufgrund gänzlich neuer Verhandlungen gekommen, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Kaufvertragsabschluss mit der Folge unterbrochen gewesen sei, dass der Vergütungsanspruch des Maklers entfalle.

Zwar sei das LG zutreffend davon ausgegangen, dass die persönliche Inkongruenz des Maklerkunden und des Erwerbers unschädlich sei, wenn es aufgrund deren besonderer Beziehung gegen Treu und Glauben verstoße, sich der Provisionspflicht zu entziehen. Verkannt habe das LG hierbei allerdings, dass auch der Bruder und die Schwägerin der Beklagten nicht die von der Klägerin nachgewiesene Erwerbsmöglichkeit, sondern eine ganz andere wahrgenommen hätten. Die ursprünglich nachgewiesene Vertragsgelegenheit, nämlich der Erwerb eines 2-Familien-Hauses, sei nicht, auch nicht teilweise, von der Klägerin oder ihrem Bruder/Schwägerin wahrgenommen worden.

Rechtsfehlerhaft sei es auch, dass die Klägerin bezüglich ihres Provisionsanspruches so zu stellen sei, als habe die Beklagte beide Eigentumswohnungen erworben. Die Beklagte habe mit dem von ihr abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich nicht denselben Erfolg erzielt, da ihr der Erwerb der zweiten Eigentumswohnung durch ihren Bruder wirtschaftlich nicht wie ein eigener zugute komme.

Es fehle insgesamt an der erforderlichen Identität zwischen dem zustande gekommenen und dem beabsichtigten Hauptvertrag. Das LG habe verkannt, dass es erst aufgrund eines Sinneswandels der Voreigentümers dazu gekommen sei, dass das Objekt geteilt und als Wohnungseigentum angeboten worden sei. Der vom LG angenommene gewillkürte, von der Erwerberseite gesteuerte Wechsel der Rechtsform habe gerade nicht vorgelegen.

Auf die wirtschaftliche Identität könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Erwerbsvorgänge bezüglich der beiden Wohnungen in einer Urkunde zusammengefasst worden seien und die Erwerber jeweils die gesamtschuldnerische Haftung auch für den anderen Kaufpreisanteil übernommen hätten.

Die Beklagte beantragt: Das Urteil des LG Stuttgart - 9 O 330/06 - vom 26.10.2006 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Zu Recht habe das LG - ebenso wie das LG Nürnberg-Fürth, welches über eine Provisionsklage gegen eine auf Veräußererseite beteiligte Person zu entscheiden hatte - aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs auf die Kausalität geschlossen. Die behauptete, vollständige Aufgabe der Kaufabsicht sei eine reine Schutzbehauptung. Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien alsbald nach der Besichtigung fortlaufend bis zum Kaufvertragsabschluss ständig in Kontakt gestanden. Dies ergebe sich schon aus dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf, um die Teilungserklärung zu fertigen.

Zu Recht hätten beide vorgenannten Gerichte darauf abgestellt, dass es für das Entstehen der Provisionspflicht nicht darauf ankommen könne, zu welchem Zeitpunkt das Kaufobjekt geteilt worden sei. Die vertragliche Gestaltung mit der Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung auch für den jeweils auf die andere Wohnung entfallenden Kaufpreis zeige, dass auch d...

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